Rz. 6

Das Beschäftigungsverbot kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für werdende Mütter in Betracht (wobei das Mutterschutzgesetz nach § 1 Abs. 4 für jede "Person gilt, die schwanger ist"). Eine Schwangerschaft ist Voraussetzung für das Entstehen des Beschäftigungsverbots. Nach der medizinischen Definition liegt eine Schwangerschaft ab der Einnistung der befruchteten Eizelle vor. Auch eine Bauchhöhlenschwangerschaft führt zur Feststellung einer Schwangerschaft. Eine Schwangerschaft i. S. d. MuSchG beginnt im Falle einer künstlichen Befruchtung durch In-Vitro-Fertilisation bereits mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter der Frau[1] also der Zeitpunkt der Verbindung einer befruchteten Eizelle mit dem Organismus der Frau durch den Embryonentransfer.[2] Auch bei der natürlichen Empfängnis beginnt die Schwangerschaft mit der Konzeption, nicht erst mit der Nidation.[3] Voraussetzung ist also das tatsächliche Bestehen einer Schwangerschaft. Die Schwangere genügt ihrer Darlegungslast nach zunächst durch Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 MuSchG. Will der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht gegen sich gelten lassen, hat er seinerseits Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an den Voraussetzungen der Anwendung des MuSchG Anlass geben.[4]

[1] LAG Sachsen, Urteil v. 7.3. 2014, 3 Sa 502/13.
[2] BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 237/14, NZA 2015, 734, 735; vgl. ausführlich zum Meinungsstand BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 237/14, Rz. 19 ff. m. w. N., BAGE 151 S. 189.
[4] BAGE 86 S. 347, NZA 1998, 194, AP Nrn. 10,11 zu § 3 MuSchG 1968 m.w. Nachw.; vgl. § 15 Rz. 3 ff.

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