Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält für Zuwendungen an gemeinschaftliche Abkömmlinge aus Mitteln des Gesamtguts einer – auch fortgesetzten – Gütergemeinschaft in Abs. 1 S. 1 eine Vermutung[1] dahin, dass sie von jedem Gatten je zur Hälfte vorgenommen wurde. Sie soll Zweifel ausschließen, welcher Ehegatte als Zuwendender gilt – die namentlich dadurch angelegt sein können, dass ein E... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 3 Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] D... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n... mehr

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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / b) Haftungsbegründung vs. Haftungsausfüllung

Rz. 36 Vor einer Schätzung nach § 287 ZPO muss geklärt sein, dass überhaupt ein haftungsbegründender Umstand vorliegt (§ 286 ZPO). Erst wenn dies feststeht, tritt die haftungsausfüllende Kausalität in den Vordergrund: Das Gericht kann dann die konkrete Höhe des immateriellen Schadens – etwa die Intensität von Schmerzen, die Dauer der Einschränkungen oder die Schwere psychisc... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / II. Formerfordernis

Rz. 679 Die Vergütungsvereinbarung zwischen dem RA und seinem Auftraggeber muss mindestens die Textform erfüllen. Rz. 680 Die Textform ist in § 126b BGB legaldefiniert. Danach muss die Erklärung Rz. 681 Die Lesbarkeit s... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[73] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[74] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirksame Ehe

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen.[4] Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei aufhebbar (§ 1... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 4 Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Ausstattung gem. §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[7] es genügt vi... mehr

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FF 01/2026, Verwaltung des ... / Leitsatz

1. Wird eine sechsstellige Versicherungsleistung für einen ärztlichen Behandlungsfehler der Ehefrau auf ein Konto des Ehemannes gezahlt, so handelt es sich im Zweifel weiterhin um das Vermögen der Ehefrau. 2. Bestand für die Überweisung des vorgenannten Betrages auf das Konto des Ehemanns keine zwingende Veranlassung in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, spricht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod

Rz. 4 Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[14] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB [15] oder im Fall des § 1314 ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei... mehr

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Aushilfen / 1.3.2 Befristung

Für die Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen im Bereich des TVöD sind für Tätigkeiten von Angestellten im Tarifgebiet West nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD die von den gesetzlichen Regelungen teilweise abweichenden Vorschriften des § 30 Abs. 2 bis 4 TVöD maßgeblich. Das bedeutet: Soll der Vertrag ohne Sachgrund befristet werden, muss die Laufzeit mindestens 6 Monate betrag... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bereicherung

Rz. 7 Die Bereicherung ist die Vermögensmehrung, die dem Vermögen des Erbschaftsbesitzers durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist.[10] Der Verbrauch von Nachlassmitteln löst dann eine Bereicherung des Erbschaftsbesitzers aus, wenn dieser dadurch anderweitige Ausgaben spart. Dabei ist stets darauf zu achten, ob der Erbschaftsbesitzer durch den Verbrauch von Nachlassmit... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 15 Soweit der Beschwerte sich auf sein Unvermögen (§ 2170 Abs. 2 S. 1 BGB) beruft, obliegt ihm hierüber die Beweislast.[41] Rz. 16 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f... mehr

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§ 10 Personenversicherungen / c) Abfindungsvergleiche

Rz. 243 Der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Streitwert soll auch bei einem Abfindungsvergleich gelten, selbst dann, wenn der Abfindungsbetrag den Streitwert deutlich übersteigt. Ein Vergleichsmehrwert wird verneint (BGH VersR 2004, 1578). Hintergrund ist die Tatsache, dass im Zweifel bereits auch alle zukünftigen Leistungen aus der Versicherung Gegenstand des Rechtsst... mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Prozessuale Fragen der Abmahnung

Rz. 379 Dem Arbeitgeber obliegt im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für die der Kündigung vorausgegangene Abmahnung.[653] Denn gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Dazu gehören auch die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Abmahnung wie oben dargestellt (siehe Rdn 364 ff.). ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweisfragen

Rz. 10 Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315–319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätzen. Steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu, hat dieser zu beweisen, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.[26] Der Beschwerte trägt weiter die Beweislast, wenn er die Bestimmung des Dritten nicht ... mehr

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§ 10 Personenversicherungen / 4. Arbeitsmarktlage

Rz. 200 Schwierig für den Versicherungsnehmer zu verstehen, aber durch die Rechtsprechung des BGH entschieden, ist die reale Nichtverfügbarkeit des Arbeitsplatzes. Der BGH (VersR 1998, 1537) hat entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer einen Arbeitsplatz gefunden habe, da die Sicherheit des Arbeitsplatzes in der Vergleichsbetrachtung nicht zu ber... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rz. 1 Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durc... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 11 Machen die gesetzlichen Erben als Vermächtnisnehmer gegenüber den eingesetzten Erben die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, obliegt ihnen die Beweislast dafür, dass der Erblasser ihnen ein Vermächtnis zugewandt hat. Der Beweis kann durch die Vorlage des Testaments oder eines Erbvertrages erbracht werden (§§ 415–444 ZPO). Obwohl § 2149 BGB keine gesetzliche Vermutun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg... mehr

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Wehrübung / 3 Besonderer Kündigungsschutz

Für die Dauer der Wehrübung besteht ein umfassendes Kündigungsverbot [1] und zwar unabhängig davon, ob das KSchG Anwendung findet.[2] Zeitlich erstreckt sich der Kündigungsschutz auf die Dauer der Wehrübung. Relevant ist dabei der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich – egal aus welchem Grund – ... mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / kk) Anrufung des Arbeitsgerichts

Rz. 216 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim ArbG auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. §§ 5 bis 7 KSchG gelten entsprechend. Wird das Arbeits... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung ausgelegt (§ 133, 2084 BGB) oder der Erblasserwille nach § 2084 BGB ergänzt.[1] Die... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Liebhaberei als neue Tatsache iSd § 173 AO

Rn. 291a Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Sind die Veranlagungen unter Einschluss eines Verlustes aus LuF bestandskräftig, kann in bestimmten Fällen gleichwohl eine Änderung dieser Bescheide nach § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO in Betracht kommen. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen iSd Norm sind alle Umstände, die für Abgrenzung "Einkunftserzielung/Liebhaberei" von Bedeutung sind (B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten... mehr

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Wettbewerbsverbot / 1.4 Folgen eines Verstoßes

Bei der Verletzung des Wettbewerbsverbots handelt es sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.[1] Ferner verpflichtet sie zu Schadensersatz. Statt Schadensersatz kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken

Rz. 14 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht lediglich Zustimmung zum Handeln der Gemeinschaft. „Zu "Maßregeln mitzuwirken" ist hier weiter zu verstehen und umfasst ggf. auch eigenes aktives, auch rechtsgeschäftliches Handeln.[13] Der verpflichtete Miterbe muss mit Rat un... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 38 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[132] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwar für die 1. u... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Prozessuales

Rz. 20 Klageantrag: Er kann sich darauf beschränken, dass Auskunft über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen erteilt werden solle.[49] Die Verknüpfung des Auskunftsantrags mit einem solchen auf Leistung – in Form der Stufenklage – ist in diesem Zusammenhang regelmäßig unpraktikabel, denn der Leistungsantrag müsste in der Konsequenz auf Zustimmung zum Teilungsplan gehen, ... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Herausgabe von Geldern

Rz. 241 Die Herausgabepflicht umfasst insbesondere die dem Verwalter überlassenen und nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Gelder.[196] Ihn trifft insofern auch die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung.[197] Die GdWE hat lediglich die Höhe des Anfangsbetrages und die Höhe der an den Verwalter gezahlten Wohngelder zu beweisen.[198] Rz. 242 Sofern dem... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 4 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[6] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Den begünstigten Erben trifft die Beweislast für das Erreichen der Erbteilsgrenze.[8] Liegt ein Erbschaftskauf gemäß § 2373 BGB vor gilt Folgendes: Ein dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufs zugefallener Anteil gilt im Zweifel als nicht mitverkauft.[9] mehr

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FF 01/2026, Verwaltung des ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin erhielt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine erhebliche Versicherungssumme. Nach der Abfindungserklärung vom 15.1.2023 betrug die Abfindungssumme 650.000 EUR abzüglich für das 1. Quartal 2023 bereits gezahlter 6.015,94 EUR. Der Betrag wurde auf ein Konto des Antragsgegners gezahlt. Vo... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Wirksamkeit der Auflage unabhängig. Das ist anders, wenn der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht hätte. Das setzt voraus, dass die Erfüllung der Auflage der einzige Zweck der Zuwendung ist. Dass sie nur der Anlass dafür ist, genügt nicht.[1] Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtli... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweisfragen

Rz. 18 Der klagende Bedachte, dem vom Erblasser eine Sache nur der Gattung nach vermacht wurde, hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm begehrte Sache auch seinen Verhältnissen entspricht (Abs. 1). Rz. 19 Dem Beschwerten obliegt die Beweislast für die maßgebenden Umstände, wenn er i.R.d. Bestimmung des Abs. 3 der Meinung ist, die getroffene Bestimmung sei offenbar un... mehr

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Wehrdienst / 3 Der besondere Kündigungsschutz nach dem ArbPlSchG

Unabhängig von den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzes regelt § 2 ArbPlSchG ein umfassendes Kündigungsverbot.[1] Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines (freiwillig) Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bzw. der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Rechtschutz

Rz. 606 Zunächst ist zwischen der Abberufung des Verwalters aus dem Amt und der Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden. Rz. 607 Der Verwalter ist weder berechtigt, den Abberufungsbeschluss noch den Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages anzufechten. Hält er den Beschluss für nichtig, kann er jedoch nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG eine... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) "Lichte Momente"

Rz. 25 Insbesondere in den Fällen der Bewusstseinsstörungen – grundsätzlich aber auch bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche und hier insbesondere bei der vaskulären Demenz – bleibt zu beachten, dass Testamente, die von derart Betroffenen in einem sog. lichten Augenblick ("lucidum intervallum") errichtet werden, wirksam sind.[64] Rz. 26 Allerdings dreht sich in diesem Fall ... mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Klage auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

Rz. 751 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.66: Klage auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses An das Arbeitsgericht _________________________ Klage des _________________________ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – gegen die xy-GmbH _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname der Vertretungsberechtigten, Adresse) – Beklagte ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Rechtskraftwirkung

Rz. 8 Hat der Erbe zunächst nur die Herausgabeklage nach § 2018 BGB erhoben, so ist bei einer nachträglich erhobenen Klage auf Herausgabe der aus diesen Sachen gezogenen Nutzungen die Rechtskraft des klagstattgebenden oder klagabweisenden ersten Urteils zu beachten.[24] Verlangt der Erbe dagegen mit der zweiten Klage Schadensersatz oder bereicherungsrechtlichen Wertersatz fü... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

Rz. 13 Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[32] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahm... mehr