Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 10 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 14 Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkeit – beweisen,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beweislast

Rz. 8 Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1969 BGB sowie für Art und Umfang der Unterhaltsleistungen des Erblassers ist der Anspruchssteller. Wer sich auf eine abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers beruft, ist für deren Wirksamkeit beweispflichtig.[20]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 14 Für die Frage der Beweispflicht, dass der Erwerb der Erbschaftssache durch eine Straftat erfolgte, gelten die Beweisgrundsätze der ZPO, nicht der strafprozessuale Grundsatz des "in dubio pro reo".[24]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 10 Dem in Anspruch genommenen Hauptvermächtnisnehmer obliegt zunächst der Beweis dafür, was er i.R.d. Vermächtnisses bereits erhalten hat bzw. noch zu erhalten habe. Darüber hinaus trifft ihn die Erbringung des Nachweises dafür, dass das, was er bereits erhalten hat oder noch zu erhalten habe, nicht ausreicht, das Untervermächtnis zu erfüllen.[12]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Beweislast, Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 8 Im Zweifel gilt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Etwas anderes muss in dem Verzicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel ist von der Erstreckung gem. § 2349 BGB auszugehen.[6] Trotzdem ist es sinnvoll, in einem Verzicht klarzustellen, dass dieser "für mich und meine Abkömmlinge" gilt, um jegliche Zweifel zu beseitigen und auch durch die mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 6 Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist stets der Erbe (vgl. § 1990 Rdn 8). Demgegenüber müssen die Nachlassgläubiger darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Erbe gem. § 1991 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1978, 1979 BGB persönlich haftet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen oder eines anderen Anspruchs, der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Beweislast

Rz. 11 Derjenige der sich auf eine von der Auslegungsregel des § 2148 BGB abweichende Beschwerung beruft, muss einen entsprechenden Willen des Erblassers oder die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich dieser Wille ergibt.[19]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 17 Der Erbe muss den Wert der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers beweisen sowie dessen ggf. verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.[26] Der Erbschaftsbesitzer muss hingegen die Unmöglichkeit der Herausgabe sowie den Wegfall der Bereicherung beweisen.[27] Ist die Herausgabe unmöglich, begründet dies für den Erbschaftsbesitzer eine rechtsvernichtende Einwendung....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 19 Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum Nachlass gehört hat und der erworbene Gegenstand mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde. Hierüber ist der Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB auskunftspflichtig, und auch von demjenigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erben gelebt hat, kann Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gefo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Maßgebender Zeitpunkt – Darlegungs- und Beweislast

Rz. 7 Wie bei § 1990 BGB kommt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Nachlass überschwert ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Verfahren über die Geltendmachung des Anspruchs in Betracht und nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung (Erhebung) der Einrede (vgl. hierzu § 1990 Rdn 9). Im Streitfall ist es Sache des Erben dar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 27 Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[68]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Zum Umfang des Vermächtnisses enthält § 2164 BGB zwei Auslegungsregeln. Derjenige, der behauptet, die Auslegungsregeln seien nicht einschlägig und das Vermächtnis umfasse nach dem Willen des Erblassers daher nicht das Zubehör oder die Ersatzansprüche, hat dies darzutun und zu beweisen.[25]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Strafverfahren, Beweislast

Rz. 37 Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit. Taktisch kann es vorteilhaft sein, den Verlauf (Zeugenaussagen, Schriftgutachten) und das Ergebnis eines Strafprozesses abzuwarten, wobei aber die Anfechtungsfrist zu beachten ist (§ 2340 Abs. 3 BGB, vgl. § 2340 BGB Rdn 6). In einem Strafverfahren darf keine Einziehung des Nachlasses gem. §...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beweislast

Rz. 33 Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei § 2079 BGB die subjektive Erheblichkeit keine Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit. Vielmehr stellt das Fehlen der subjektiven Erheblichkeit einen Ausschließungsgrund gem. S. 2 dar. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich gegen die Anfechtbarkeit wendet (Anfechtungsgegner), etwaige tatsächliche Motive des Erblassers behaupten un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verfahren und Beweislast

Rz. 11 In Prozessen zwischen dem Nachlassgläubiger und dem Erben, der noch keine Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung getroffen hat und dem (noch) die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 BGB zustehen, kann die Frage der Kostentragung nach einem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) des beklagten Erben eine Rolle spielen. Insbesondere für das Vorgehen des Nachlassgläubigers ist dies en...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Vor Fälligkeit des Vermächtnisses kann der Vermächtnisnehmer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auf Feststellung des noch nicht fälligen Vermächtnisanspruchs erheben.[8] Unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO kann Leistungsklage erhoben werden.[9] Zudem kommt der Arrest (§ 916 ZPO) zu Sicherung des noch nicht fälligen Vermächtnisanspruchs in Betracht.[10] Verlangt der Beda...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Derjenige, der entgegen der Auslegungsregel, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer die Belastungen zu übernehmen hat, lastenfreies Eigentum begehrt, hat darzutun und zu beweisen, dass der Erblasser ihm den Vermächtnisgegenstand lastenfrei zuwenden wollte. Rz. 11 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass sich das Vermächtnis im Zweifel auch auf einen dem Erblasser zustehenden Anspruch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 7 Nach der Vorschrift wird vermutet, dass der Erblasser von einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Hauptvermächtnis und dessen Beschwerung ausgegangen ist. Der mit einem Untervermächtnis Bedachte hat daher zu beweisen, dass der Hauptvermächtnisnehmer nicht zu einer verhältnismäßigen Kürzung berechtigt sein soll, wenn durch eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen eines...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 9 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[11] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[22] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Beweislast

Rz. 18 Der Erbe ist beweispflichtig dafür, dass eine Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung versehen wurde.[57] Auch wenn es sich um eine wertmäßig hohe Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handelt, spricht kein Anscheinsbeweis für eine Anrechnungsbestimmung.[58] Rz. 19 Ob der Erblasser anrechnungspflichtige Zuwendungen getätigt hat, kann mithilfe des Auskunftsanspruc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 18 Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[35] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[36] Kann er diesen Beweis nicht erbringen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Prozessuales/Beweislast

Rz. 5 Da die Testierfähigkeit in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers angezweifelt wird, besteht die generelle Schwierigkeit neuropsychiatrischer Begutachtungen über die Testierfähigkeit darin, anhand der vorhandenen Unterlagen und aufgrund unterschiedlicher Interessenlage oft sehr unterschiedlicher Zeugenaussagen den wahren Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Te...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 30 Derjenige, die die letztwillige Verfügung anficht, trägt die Beweislast dafür, dass diese fristgerecht erfolgt ist. Im Übrigen trägt er die Beweislast für den Anfechtungsgrund. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Anfechtung wegen Verfristung beruft, muss beweisen, dass der Anfechtungsberechtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Anfechtungsgru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Beteiligte

Rz. 1 Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient der Vorbereitung einer Ausgleichung nach §§ 2050–2053. Selbstständig[1] anspruchsberechtigt ist zunächst der Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte,[2] sowie der enterbte Abkömmling zwecks Bezifferung seines Pflichtteiles, soweit weitere Abkömmlinge vorhanden sind § 2316 Abs. 1 BGB.[3] Ferner kann der Anspruch auch dem Testame...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Prozesstaktik

Rz. 13 Vom BGH angezweifelt, aber bislang ausdrücklich offengelassen wurde die Frage, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei der Klage eines Miterben stehen die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung. Dabei hat das Gericht – wie stets in derartigen Fällen – der so e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 81 Derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft, trägt die Beweislast für den Anfechtungsgrund, aber auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Verfügung bzw. Drohung und Verfügung.[223] Handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so gelten die Regeln über die materielle Beweislast. Diese kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Derjenige, der sich wegen Fehlens der vorbehaltenen Ergänzung auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft, trägt die Beweislast für die von ihm hierfür vorgetragenen Umstände.[11] Bestehen Zweifel, ob der Erblasser sich eine spätere Verfügung vorbehalten hat, so hat derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände.[12]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Sicherung des Anspruchs

Rz. 16 Für ein befristet vermachtes Grundstück kann eine Vormerkung eingetragen werden. Wird einer nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Person ein Grundstück als Vermächtnis vermacht, dessen Eigentümer er jedoch erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft 30 Jahre nach dem Erbfall werden soll, hat er vorher bereits einen befristeten Auflassungsanspruch gegen die Erbengemeinsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Haftungsprivilegierung

Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO.mehr

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Rz. 7 Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach allg. Regeln denjenigen, der sich auf den Irrtum beruft.[15]mehr

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Rz. 8 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.[16]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 46 Es obliegt dem Tatrichter, festzustellen, ob im Einzelfall ein zur Fortführung geeigneter landwirtschaftlicher Betrieb einerseits und ein geeigneter Übernehmer, der die Fortführung sichern kann, anderseits vorhanden sind.[84] Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Begünstigungsvoraussetzungen den übernehmenden Erben.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 176 Die Auslegung ist Rechtsanwendung.[475] Nicht Rechtsanwendung ist jedoch die Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen. Hierfür gelten die allg. Beweisregeln. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Tatsachenfeststellung gelten nur für die tatsächlichen Grundlagen der Auslegung.[476] Handelt es sich um einen Zivilprozess, trägt derjenige, de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Die Anwachsung tritt kraft Gesetzes ein. Der Begünstigte kann daher unmittelbar auf Erfüllung seines erhöhten Vermächtnisanteils klagen. Rz. 11 Der Begünstigte hat die Voraussetzungen der Anwachsung (Abs. 1) darzutun und zu beweisen. Denjenigen, der den Ausschluss der Anwachsung (Abs. 2) oder eine vorrangige Ersatzberufung behauptet, trägt hierfür die Beweislast.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 18 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[47] Daraus folgt, dass im Rahmen eines Erbscheinsverfahr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) "Lichte Momente"

Rz. 25 Insbesondere in den Fällen der Bewusstseinsstörungen – grundsätzlich aber auch bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche und hier insbesondere bei der vaskulären Demenz – bleibt zu beachten, dass Testamente, die von derart Betroffenen in einem sog. lichten Augenblick ("lucidum intervallum") errichtet werden, wirksam sind.[64] Rz. 26 Allerdings dreht sich in diesem Fall ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Rechtskraftwirkung

Rz. 8 Hat der Erbe zunächst nur die Herausgabeklage nach § 2018 BGB erhoben, so ist bei einer nachträglich erhobenen Klage auf Herausgabe der aus diesen Sachen gezogenen Nutzungen die Rechtskraft des klagstattgebenden oder klagabweisenden ersten Urteils zu beachten.[24] Verlangt der Erbe dagegen mit der zweiten Klage Schadensersatz oder bereicherungsrechtlichen Wertersatz fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

Rz. 13 Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[32] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahm...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 2. Subjektive oder Willenstheorien

Rz. 7 Diese Theorien sehen den Willen der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, als maßgebliches Kriterium für das gemeinschaftliche Testament an. Begünstigt wurde das Vordringen der subjektiven Theorie durch das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen v. 31.7.1938,[8] welches am 4.8.1938 in Kraft trat. Dieses änderte die Bestimmungen über die Form der Erric...mehr