Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Berechnung der Fristen

Rz. 7 Für die Berechnung der Dauer der Elternzeit gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.[1] Wird die Elternzeit von einem Berechtigten in vollem Umfang in Anspruch genommen, so endet die Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG i. d. R. an dem Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Praxis-Beispiel Ende der Elternzeit Das Kind wurde am 9.5.2022 geboren und vollendet so mit Ablauf des...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Kausalität

Rz. 13 Für die Vertretungsfälle des § 21 Abs. 1 gelten die allgemeinen für den Sachgrund der Vertretung von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Damit ein Vertretungsfall als Befristungsgrund anerkannt werden kann, ist daher stets erforderlich, dass durch den zeitweisen Ausfall eines beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers ein als (nur) vorübergehend eingeschätz...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Beweislasten auf Patientenseite

aa) Vollbeweis (§ 286 ZPO) bei Behandlungsfehler Rz. 138 Der Patient trägt als Anspruchsteller im Arzthaftungsprozess die Beweislast für den Behandlungsfehler, für den Schaden, für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie für das Verschulden des Arztes bei gleichzeitig maßvollen Anforderungen an seine Darlegungslast. Er muss den Sachverhalt, aus de...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Beweislasten

a) Beweislasten auf Patientenseite aa) Vollbeweis (§ 286 ZPO) bei Behandlungsfehler Rz. 138 Der Patient trägt als Anspruchsteller im Arzthaftungsprozess die Beweislast für den Behandlungsfehler, für den Schaden, für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie für das Verschulden des Arztes bei gleichzeitig maßvollen Anforderungen an seine Darlegungsla...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Beweislasten auf Arztseite

Rz. 147 Der Patient hat vor Gericht den Nachweis zu führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden eingetreten ist, der behandlungsfehlerursächlich für den Schaden war, den Arzt Verschulden trifft, der Behandlungsfehler von ihm also mindestens fahrlässig verursacht wurde. Demgegenüber stehen jedoch auch Beweislasten des Arztes gegenüber, und zwar in folgenden Fälle...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Subjektive Beweislast

Rz. 145 Nach h.M. gibt es in den Verfahren mit Untersuchungsmaxime keine Darlegungs- und subjektive Beweislast (zu Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht des Beteiligten vgl. Rdn 141 ff.).[208] Es gibt also grds. keine den Beteiligten obliegende Last, zur Vermeidung eines Prozessverlustes Tatsachen darzulegen und den Beweis von strittigen Tatsachen zu führen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Objektive Beweislast (Feststellungslast)

Rz. 146 Im Finanzgerichtsprozess gelten aber die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast).[209] Zwar gibt es im öffentlichen Recht und insbesondere im Steuerrecht keine ausdrücklichen Vorschriften zur Beweislast. Aber der Grundsatz im Finanzgerichtsprozess ist unangefochten, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen)...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Beweislast bei typischem Geschehensablauf – Anscheinsbeweis für Behandlungsfehler (sog. Prima-facie-Beweis)

Rz. 139 Hat die patientenseits geklagte Gesundheitsschädigung ihre Ursache typischerweise in einer Abweichung vom erforderlichen Behandlungsstandard, so ist der Anscheinsbeweis zulässig. Voraussetzung ist ein typischer Geschehensablauf, den der Patient beweisen muss.[297] Steht ein typischer Geschehensablauf fest, so kann entweder aus einem festgestellten bestimmten Behandlu...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Darlegungs- und Beweislast, Verjährung

Rz. 338 Nach Trihotel (vgl. Rdn 332) trägt "grundsätzlich" die GmbH die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insb. die Kausalität.[1340] Die vom BGH in der vorherigen Rspr. aufgestellten Beweiserleichterungen[1341] gelten m.E. fort. 2008 hat der BGH geradezu apodiktisch den Gerichten zu beachten aufgegeben, dass di...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 60 F muss im Hinblick auf § 1377 Abs. 3 BGB ihr Anfangsvermögen beweisen. Sie muss im Rahmen der Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das eigene Endvermögen und das Endvermögen des M darlegen und beweisen, und zwar unter Einschluss der behaupteten Werte.[100] F ist darlegungs- und beweispflichtig für die Abwesenheit von Verbindlichkeiten im Endvermögen des M,[101]...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Beweislast bei Dokumentationsmangel

Rz. 140 Eine unterlassene Aufzeichnung einer dokumentationsbedürftigen Maßnahme lässt zunächst nur widerleglich vermuten, dass die Maßnahme nicht ergriffen wurde.[300] Die Rechtsprechung erkennt in dieser Situation eine grundsätzliche Beweislastumkehr auf der Kausalitätsebene nicht an. Betrifft ein Dokumentationsmangel einen Kontrollbefund, so gilt die für die unterlassene E...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Verhandlungs- und Beweiswürdigung sowie Beweislast

aa) Freie Verhandlungs- und Beweiswürdigung des Gerichts Rz. 144 Im Finanzgerichtsprozess gilt gem. § 96 FGO das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gesamtergebnis der Verhandlung einbeziehen. Verletzungen von steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen können negativ für den Steuerpflichtigen wirken.[204] Bei der Würdigung der Beweise m...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Darlegungs- und Beweislast

aa) Bedarf Rz. 187 Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt. Dieser Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Einkommen des Schuldners etwas vorgetragen oder bewiesen werden müsste. Die Unterhaltshöhe richtet sich aber weiterhin gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners, sodass zu geringes Einkommen des Schuldners zu einer Redu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / IV. Beweislasten/Beweismittel

1. Beweislasten a) Beweislasten auf Patientenseite aa) Vollbeweis (§ 286 ZPO) bei Behandlungsfehler Rz. 138 Der Patient trägt als Anspruchsteller im Arzthaftungsprozess die Beweislast für den Behandlungsfehler, für den Schaden, für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie für das Verschulden des Arztes bei gleichzeitig maßvollen Anforderungen an sei...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 519 Der Antragsteller muss die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse und deren wesentliche Veränderung darlegen sowie beweisen. Wird eine Erhöhung des titulierten Unterhalts begehrt, trägt der Antragsteller auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Schuldners die Darlegungs- und Beweislast. Wird gegen den Gläubiger ein Abänderungsantrag gestellt mit d...mehr

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§ 15 Familienrecht / 11. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 279 Der Gläubiger hat die Trennung, seine Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des Schuldners sowie die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen und zu beweisen. Soweit der Schuldner sich auf fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, sodass er also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhalts...mehr

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§ 27 Kaufrecht / d) Beweislast

Rz. 180 Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages entspricht den allgemeinen Regeln. Demnach muss der Verkäufer die jeweiligen Voraussetzungen der Annahme seines Angebots nachweisen.[326] Ein Anscheinsbeweis für die Annahme eines Angebots soll selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn sich eine Person bei eBay registriert hat und über den entspre...mehr

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§ 28 Leasing / dd) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 107 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übermäßige Abnutzung bzw. ein Schaden vorliegt, trägt der Leasinggeber. Seinen Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Beweislast und Anscheinsbeweis

Rz. 79 Unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungsinstruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht, ist es nach dem Rechtsgedanken des § 675w S. 1 BGB der Zahlungsdienstleister, der die Beweislast sowohl für die Autorisierung des Zahlungsauftrags als auch für die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs nach § 675v Abs. 3 BGB trä...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 395 Der Gläubiger hat die Tatsachen, die die Anspruchsvoraussetzungen ausfüllen, vorzutragen und zu beweisen. Er muss deshalb auch präzise und substantiiert darlegen, welche Bemühungen um eine Arbeitsstelle er über einen längeren Zeitraum unternommen hat. Diese Darlegungen müssen mit einer exakten Dokumentation belegt werden.mehr

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§ 27 Kaufrecht / c) Beweislast

Rz. 184 Grds. hat der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zu beweisen. Diese Beweislastverteilung wird (im Rahmen von Online-Auktionen) weitgehend als unbillig empfunden, weil dem Käufer aufgrund der weitgehenden Anonymität des Internets eine Beweisführung quasi unmöglich sei.[343] Ob hieraus eine Beweislastumkehr resultiert, ist umstritten.[344] Ungeachtet dies...mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 369 Der Gläubiger hat darzulegen und zu beweisen:mehr

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§ 27 Kaufrecht / h) Beweislast

Rz. 119 § 477 BGB bestimmt die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand (vormals "Sachmangel"), wird vermutet, dass die Ware bzw. die Ware mit digitalen Elementen bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, § 477 Abs. 1 BGB. Beim Kauf eines lebenden T...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Vollbeweis (§ 286 ZPO) bei Behandlungsfehler

Rz. 138 Der Patient trägt als Anspruchsteller im Arzthaftungsprozess die Beweislast für den Behandlungsfehler, für den Schaden, für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie für das Verschulden des Arztes bei gleichzeitig maßvollen Anforderungen an seine Darlegungslast. Er muss den Sachverhalt, aus dem sich ein Behandlungsverschulden ergeben soll, ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / jj) Schaden

Rz. 157 Für den Schaden ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig, somit also der Patient.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Darlegung regelgerechter Behandlung

Rz. 148 Auch wenn die Beweislast grundsätzlich auf Patientenseite liegt und der Arzt lediglich unter Beachtung des § 138 ZPO vortragen muss, sollte die Arztseite stets darlegen, dass die Behandlung dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Mitwirkendes Verschulden des Patienten und Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

Rz. 152 Wendet der Arzt mitwirkendes Verschulden des Patienten ein, so muss er dies auch vollumfänglich beweisen.[325] Dies bedeutet, dass sowohl das Fehlverhalten des Patienten bewiesen werden muss als auch die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den in Rede stehenden Gesundheitsnachteil. Wenn der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann, und zwa...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Beweis der hypothetischen Einwilligung

Rz. 154 Der Arzt hat den Einwand vorzubringen, dass der Patient auch in die durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (vgl. § 630h Abs. 2 BGB). Hier liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arzt. Gelingt dieser Nachweis, muss der Patient einen entsprechenden Entscheidungskonflikt plausibel darlegen.[329] Dieser könnte dann nur d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ii) Mangelhafte Dokumentation

Rz. 156 Eine mangelhafte Dokumentation kann bis zu einer Umkehr der Beweislast führen, sodass durch sie die Vermutung begründet wird, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde[330] oder sich ein nicht dokumentierter Umstand so ereignet hat, wie es vom Patienten – gegen ärztliches Bestreiten – glaubhaft geschildert wird. Die Begründung für die...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ff) Beweis für Aufklärung und Einwilligung

Rz. 153 Die Behandlungsseite trägt die Beweislast für die Aufklärung und Einwilligung des Patienten in einen Heileingriff.[327] Für beides gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. In diesem Zusammenhang reicht es allerdings auch aus, wenn nachgewiesen werden kann, wie die ständige Praxis bei Aufklärungsgesprächen ist.[328]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / hh) Beweis der mutmaßlichen Einwilligung

Rz. 155 Bezüglich der mutmaßlichen Einwilligung gilt dass zur hypothetischen Einwilligung Gesagte, d.h. der Arzt hat die mutmaßliche Einwilligung darzulegen und zu beweisen (vgl. auch Rdn 47 f., 154).mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Fehlendes Verschulden des Arztes

Rz. 150 Kommt es ausnahmsweise z.B. im Rahmen des vollbeherrschbaren Risikos zu einer Verschuldensvermutung zu Lasten des Arztes, so ist der Arzt hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens in der Pflicht, sich vollständig zu entlasten. Allerdings muss der Arzt nicht den vollen Gegenbeweis führen, sondern es ist ausreichend, wenn es ihm gelingt, den ve...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / kk) Fehlender Haftungszusammenhang

Rz. 158 Das Risiko, dass sich der Ursachenverlauf nicht klären lässt, trägt, von Fällen der Beweislastumkehr abgesehen,[333] der Patient. Nicht selten können die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Patienten vielfache Ursachen haben. Es könnte sich somit auch um eine unvermeidliche Komplikation handeln. Diese zweifache Möglichkeit muss der Arzt beweisen. Kann er dies...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Beweis der Beherrschbarkeit eines Risikos und Beweis der Zuordnung des Schadens zu diesem Risiko; Fehler- und Verschuldensvermutung

Rz. 142 Steht fest, dass der Schaden aus dem voll beherrschbaren Risikobereich eines Arztes/Krankenhausträgers stammt, gilt eine "Fehler- und Verschuldensvermutung".[305]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Beweis des Verschuldens und Verschuldensvermutung

Rz. 141 Der Schuldner ist gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bei festgestellter Pflichtverletzung beweisbelastet dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Gleichwohl ist kaum zu erwarten,[303] dass der BGH im Arzthaftungsrecht von seiner bisherigen Rechtsprechung abrücken und eine Verschuldensvermutung für den Arztvertrag anerkennen wird.[304] Dies ist auch durch das Patientenrechtege...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ff) Beweis des Schadens

Rz. 143 Der Beweis von Art und Umfang des Schadens obliegt dem Patienten. Man unterscheidet zwischen dem Erstschaden (Primärschaden) und dem Folgeschaden (Sekundärschaden). Für den Primärschaden gilt das Beweismaß des § 286 ZPO, bei der Erfassung von Sekundärschäden greift § 287 ZPO.[306]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / hh) Beweislastumkehr bei Befunderhebungs- oder Befundsicherungsmangel mit zusätzlichem hypothetischem Behandlungsgeschehen

Rz. 145 Geht es um die Nichterhebung eines Diagnose- oder Kontrollbefunds oder ist ein solcher zwar erhoben, aber nicht mehr vorhanden, kommt eine weitere Beweiserleichterung zugunsten des Patienten in Frage. In solchen Fällen obliegt dem Patienten dermehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / j) Schaden

Rz. 133 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Schaden ist auf Passivseite darauf zu achten, dass die geltend gemachten Schäden zunächst substantiiert bestritten werden. Dies ist einstweilen ausreichend, da die Beweislast hierfür auf Aktivseite, also Klägerseite, liegt; es bleibt insoweit bei der üblichen Darlegungs- und Beweislast.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Parteivernehmung

Rz. 162 Grundsätzlich kann eine Partei nur die Vernehmung der Gegenpartei zum Beweis einer Tatsache antreten, vgl. § 445 ZPO. Ausnahmsweise jedoch kann gem. § 448 ZPO die beweisbelastete Partei selbst als Partei vernommen werden. Dies steht im Ermessen des Gerichts, da § 448 ZPO eine Ausnahme des sonst im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes darstellt und somit ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Beweislastumkehr bei "grobem" Behandlungsfehler

Rz. 144 Mit der Entscheidung vom 27.4.2004, VI ZR 34/04,[307] hat der BGH Abschied von der Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr genommen. Ist gem. § 286 ZPO ein grober Behandlungsfehler festgestellt, so greift grundsätzlich die Beweislastumkehr auf der Kausalitätsebene.[308] Der Anspruchsgegner kann der Haftung also nur mit dem vollen Kausalitätsgegenbeweis entge...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ii) Beweislastumkehr bei nicht hinreichend qualifiziertem Personal

Rz. 146 Bei Einsatz unqualifizierten Personals kommen ebenfalls Beweiserleichterungen in Betracht. Die ärztliche Leistung muss grundsätzlich dem Facharztstandard entsprechen. Liegt eine Anfängeroperation zur Beurteilung vor, die zu einem Gesundheitsschaden des Patienten führte, so besteht die Vermutung, dass die unzureichende Qualifikation des Arztes hierfür ursächlich gewor...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Grober Behandlungsfehler

Rz. 149 Die Konsequenz aus der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Arzt seinerseits den Nachweis führen muss, dass der schwere Behandlungsfehler nicht kausal für den eingetretenen Schaden war.[317] Nach neuester Rechtsprechung des BGH soll es zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auch bei Eintritt eines noch unbekannten Gesundheitsschadens...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Fehlender Facharztstandard

Rz. 151 Der Patient hat beim Aussuchen von Krankenhaus oder Praxis einen Anspruch auf eine gute ärztliche Versorgung nach Maßstab eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachgruppe, regelmäßig also Anspruch auf Behandlung durch einen Facharzt.[321] Wird nun der Patient einer Behandlung zugeführt, die nicht einem fachärztlichen Standard entspricht, stellt bereits diese Behandl...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Sachverständigenbeweis

aa) Auswahl des Sachverständigen Rz. 159 Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverständigen auszuwählen (§ 404 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Sachverständige aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes stammen.[334] Für Teilfragen kann ggf. eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet erforderlich sein.[335] Wird das Gu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / f) Behandlungsfehler

Rz. 129 Sodann hat der Arzt auf den von dem Patienten gerügten Behandlungsfehler zu erwidern. Er sollte aus seiner Sicht darstellen, warum die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht behandlungsfehlerhaft waren, sondern dem ärztlichen Standard entsprachen. Dies sollte er dann auch durch entsprechende Beweisantritte wie z.B. Sachverständigengutachten untermauern. Auch wenn ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Handelnden- und Gründerhaftung

Rz. 13 Gem. § 11 Abs. 2 GmbHG haften die Personen, die als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die künftige GmbH tätig werden; die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH.[55] Streitig, aber für die Praxis geklärt, ist die Frage der Haftung der Gesellschafter bzw. der Vorgesellschaft für deren Verbindlichkeiten: Haften die Gesellschafter überhaupt nicht,[5...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 4. Muster: Berufungsbegründungsschrift

Rz. 260 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.67: Berufungsbegründungsschrift An das Oberlandesgericht _________________________ In dem Rechtsstreit _________________________ gegen _________________________ begründe ich die namens des Klägers und Berufungsklägers mit Schriftsatz vom _________________________ eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landger...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Beweismittel

a) Sachverständigenbeweis aa) Auswahl des Sachverständigen Rz. 159 Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverständigen auszuwählen (§ 404 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Sachverständige aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes stammen.[334] Für Teilfragen kann ggf. eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet erforderli...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Urkundsbeweis

Rz. 163 Als Urkundsbeweis kommt im Arzthaftungsprozess stets die Behandlungsdokumentation in Betracht. Diese stellt das zentrale Beweismittel im Arzthaftungsprozess dar. Sie ist als Urkundsbeweis anerkannt und einer glaubwürdigen ärztlichen Dokumentation soll der Tatrichter Glauben schenken, so der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1978, die bis heute Fortgeltung besit...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Anfechtung bei kongruenter Deckung (§ 130 InsO)

Rz. 173 Gem. § 130 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder nach diesem Antrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat (kongruente Deckung). Wann eine Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bestimmt sich n...mehr