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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Beweislasten auf Arztseite

Dr. Alexandra Jorzig, Dirk Benson
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Rz. 147

Der Patient hat vor Gericht den Nachweis zu führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden eingetreten ist, der behandlungsfehlerursächlich für den Schaden war, den Arzt Verschulden trifft, der Behandlungsfehler von ihm also mindestens fahrlässig verursacht wurde. Demgegenüber stehen jedoch auch Beweislasten des Arztes gegenüber, und zwar in folgenden Fällen:

aa) Darlegung regelgerechter Behandlung

 

Rz. 148

Auch wenn die Beweislast grundsätzlich auf Patientenseite liegt und der Arzt lediglich unter Beachtung des § 138 ZPO vortragen muss, sollte die Arztseite stets darlegen, dass die Behandlung dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat.

bb) Grober Behandlungsfehler

 

Rz. 149

Die Konsequenz aus der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Arzt seinerseits den Nachweis führen muss, dass der schwere Behandlungsfehler nicht kausal für den eingetretenen Schaden war.[317] Nach neuester Rechtsprechung des BGH soll es zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auch bei Eintritt eines noch unbekannten Gesundheitsschadens kommen[318] sowie bei Verletzung der elementaren medizinischen Grundregeln.[319] Das unbemerkte Zurücklassen eines Bauchtuchs im Bauchraum soll nunmehr keinen groben Behandlungsfehler mehr darstellen.[320] Gelingt dem Arzt dieser Nachweis nicht, ist von einer Ursächlichkeit des schweren Behandlungsfehlers für den festgestellten Schaden auszugehen, solange der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den entsprechenden Schaden herbeigeführt zu haben.

[317] BGH MDR 1998, 597; BGH MDR 1978, 1015; OLG Hamm v. 12.11.2013 – 26 U 107/11, juris.
[318] BGH MDR 2012, 966.
[319] BGH MDR 2011, 1285.
[320] OLG München GesR 2013, 620; dazu auch OLG Dresden v. 7.7.2020 – 4 U 352/20.

cc) Fehlendes Verschulden des Arztes

 

Rz. 150

Kommt es ausnahmsweise z.B. im Rahmen des vollbeherrschbaren Risikos zu einer Verschuldensvermutung zu Laste...

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