Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 7 Soweit zutreffender Weise eine Analogie abgelehnt wird, kann durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[11] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testiert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast,[7] dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält für Zuwendungen an gemeinschaftliche Abkömmlinge aus Mitteln des Gesamtguts einer – auch fortgesetzten – Gütergemeinschaft in Abs. 1 S. 1 eine Vermutung[1] dahin, dass sie von jedem Gatten je zur Hälfte vorgenommen wurde. Sie soll Zweifel ausschließen, welcher Ehegatte als Zuwendender gilt – die namentlich dadurch angelegt sein können, dass ein E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 3 Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[73] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[74]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirksame Ehe

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen.[4] Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei aufhebbar (§ 1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 4 Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Ausstattung gem. §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[7] es genügt vi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod

Rz. 4 Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[14] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB [15] oder im Fall des § 1314 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bereicherung

Rz. 7 Die Bereicherung ist die Vermögensmehrung, die dem Vermögen des Erbschaftsbesitzers durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist.[10] Der Verbrauch von Nachlassmitteln löst dann eine Bereicherung des Erbschaftsbesitzers aus, wenn dieser dadurch anderweitige Ausgaben spart. Dabei ist stets darauf zu achten, ob der Erbschaftsbesitzer durch den Verbrauch von Nachlassmit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 15 Soweit der Beschwerte sich auf sein Unvermögen (§ 2170 Abs. 2 S. 1 BGB) beruft, obliegt ihm hierüber die Beweislast.[41] Rz. 16 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweisfragen

Rz. 10 Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315–319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätzen. Steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu, hat dieser zu beweisen, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.[26] Der Beschwerte trägt weiter die Beweislast, wenn er die Bestimmung des Dritten nicht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rz. 1 Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 11 Machen die gesetzlichen Erben als Vermächtnisnehmer gegenüber den eingesetzten Erben die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, obliegt ihnen die Beweislast dafür, dass der Erblasser ihnen ein Vermächtnis zugewandt hat. Der Beweis kann durch die Vorlage des Testaments oder eines Erbvertrages erbracht werden (§§ 415–444 ZPO). Obwohl § 2149 BGB keine gesetzliche Vermutun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung ausgelegt (§ 133, 2084 BGB) oder der Erblasserwille nach § 2084 BGB ergänzt.[1] Die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 6 Ausweisungspflicht im Entgeltbeleg (Abs. 3)

Rz. 13 Die Auftraggeber und die Zwischenmeister haben die geleisteten Zuschläge in den Entgeltbelegen auszuweisen (§ 10 Abs. 3 EFZG). Die Norm dient der Überwachung der Anspruchsverpflichteten – also derjenigen, die den Zuschlag zahlen müssen – sowie der Beweisführung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Leistung.[1] Entgeltbelege sind zuvorderst die Entgeltbücher (§ 9 Abs. 1 HA...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken

Rz. 14 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht lediglich Zustimmung zum Handeln der Gemeinschaft. „Zu "Maßregeln mitzuwirken" ist hier weiter zu verstehen und umfasst ggf. auch eigenes aktives, auch rechtsgeschäftliches Handeln.[13] Der verpflichtete Miterbe muss mit Rat un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 38 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[132] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwar für die 1. u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Prozessuales

Rz. 20 Klageantrag: Er kann sich darauf beschränken, dass Auskunft über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen erteilt werden solle.[49] Die Verknüpfung des Auskunftsantrags mit einem solchen auf Leistung – in Form der Stufenklage – ist in diesem Zusammenhang regelmäßig unpraktikabel, denn der Leistungsantrag müsste in der Konsequenz auf Zustimmung zum Teilungsplan gehen, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 4 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[6] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Den begünstigten Erben trifft die Beweislast für das Erreichen der Erbteilsgrenze.[8] Liegt ein Erbschaftskauf gemäß § 2373 BGB vor gilt Folgendes: Ein dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufs zugefallener Anteil gilt im Zweifel als nicht mitverkauft.[9]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verjährung

Rz. 6 Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird die Möglichkeit beschränkt, dem Totgeglaubten die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen. Solange der vermeintlich Tote lebt, tritt die Verjährung seiner Ansprüche aus § 2031 BGB erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ein, in dem er Kenntnis von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit erlangt. Diese Ablauf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Wirksamkeit der Auflage unabhängig. Das ist anders, wenn der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht hätte. Das setzt voraus, dass die Erfüllung der Auflage der einzige Zweck der Zuwendung ist. Dass sie nur der Anlass dafür ist, genügt nicht.[1] Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweisfragen

Rz. 18 Der klagende Bedachte, dem vom Erblasser eine Sache nur der Gattung nach vermacht wurde, hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm begehrte Sache auch seinen Verhältnissen entspricht (Abs. 1). Rz. 19 Dem Beschwerten obliegt die Beweislast für die maßgebenden Umstände, wenn er i.R.d. Bestimmung des Abs. 3 der Meinung ist, die getroffene Bestimmung sei offenbar un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Subjektiver Tatbestand (Aufhebungswille)

Rz. 5 Auch wenn der Widerruf der letztwilligen Verfügung nach § 2255 BGB durch eine tatsächliche Handlung erfolgt, stellt er eine Willenserklärung dar,[19] die zum Zeitpunkt der Vernichtungshandlung oder Veränderung Testierfähigkeit nach § 2229 BGB voraussetzt.[20] Ferner bedarf es unter subjektiven Gesichtspunkten eines Aufhebungswillens des Erblassers, so dass eine versehe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Recht zur Totenfürsorge

Rz. 42 Das Rechtsinstitut der Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und die Art der Bestattung, den Bestattungsort, die Grabgestaltung und die Grabpflege festzulegen. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet auch das Entscheidungsrecht über den Zugang anderer Angehöriger zum Leichnam des Verstorbenen.[137] Nach h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2152 Wahlweise Bedachte

Gesetzestext Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält. Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2152 BGB handelt es sich um das sog. Personenwahlvermächtnis.[1] Sie betrifft den Fall, dass der Erblasse...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beschluss-Mehrheiten in der... / 2 Mehrheitsregelung bei der Beschlussfassung

Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen muss um eine Stimme die Nein-Stimmen überschreiten. Dies sollte auch so in der Satzung vereinbart werden, damit Klarheit besteht: Formulierungsvorschlag: Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 30 Die Regelung des § 1958 BGB hindert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus S. 1 gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft. Eine grundsätzlich mögliche Annahme der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter nach Eintritt des Erbfalls scheidet vor der Geburt des Erben aus, weil ungewiss ist, ob dieser lebend geboren wird und damit nach § 1 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Prozessrecht

Rz. 8 Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Bankrechtliche Ansprüche

Rz. 20 Die Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wenn keine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über und fallen in den Nachlass.[45] Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätzlich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bank ein.[46] War der Erblasser ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Auszugleichen sind gem. Abs. 1 S. 1 Leistungen, die "in besonderem Maße" dazu beigetragen haben, das Erblasservermögen zu erhalten oder zu vermehren; hierfür hat sich der Begriff "Sonderleistung" eingebürgert.[30] Zum Erwerb der Berechtigung ist nicht erforderlich, dass die Leistungen in Person des Abkömmlings erbracht wurden. Es bestehen keine Bedenken, gem. § 2057a B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift hat im Hinblick auf das Konstruktionsprinzip von Vor- und Nacherbschaft zentrale Bedeutung. Soweit Nachlassgegenstände beim Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden sind, soll der Nacherbe nicht darauf verwiesen sein, sich durch schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Vorerben zu erholen.[1] Vielmehr fällt ihm kraft rechtlicher Anordnung alles u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Einwilligung

Rz. 9 Einwilligung meint die vorherige Zustimmung, § 183 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB wird vom Nacherben jedoch auch die Genehmigung, d.h. die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), geschuldet.[20] Die Zustimmung zu einem Vertragsschluss oder einem Rechtsgeschäft, das einem Dritten gegenüber vorzunehmen ist, kann gem. § 182 Abs. 1 BGB auch dem Dritten gegenüb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [8] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / Einführung

Der Geschäftsführer ist erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Seine Haftung ist wesentlich umfassender als die eines GmbH-Gesellschafters. Ihn kann eine Innenhaftung gegenüber der GmbH selbst treffen. Gleichzeitig haftet er aber in einer Reihe von Fällen auch nach außen, insbesondere in der Krise der Gesellschaft. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte Haftungstatbestände. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[47] Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Haftung für Rechtsmängel

Rz. 2 Abs. 1 begrenzt die Haftung auf Rechtsmängel von erbrechtlicher Natur. Der Verkäufer haftet dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht. Er hat dafür einzustehen, dass die Gegenstände, die zum Vermögen des Erblassers gehörten, durch Erbfolge auf ihn übergegangen sind.[4] Er haftet aber nicht dafür, dass bestimmte Gegenstände tatsächlich zur Erbschaft gehören, frei von Rechten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Lebensversicherung

Rz. 31 Für die Bestimmung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung findet § 2077 BGB keine Anwendung. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Ausschluss des Anspruchs (Abs. 2)

Rz. 40 Soweit der Abkömmling für seine Leistungen eine Gegenleistung erhalten hat oder eine solche vereinbart wurde, korrespondiert seinem Vermögensopfer ein solches des Erblassers, so dass die Ausgleichungspflicht zu doppelter Honorierung führen würde. Die Vorschrift stellt klar, dass die Leistung des Abkömmlings – und sei es auch nur teilweise – unentgeltlich gewesen sein ...mehr