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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / D. Verfahrensfragen

Dr. Thomas Gleumes
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Rz. 30

Die Regelung des § 1958 BGB hindert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus S. 1 gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft. Eine grundsätzlich mögliche Annahme der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter nach Eintritt des Erbfalls scheidet vor der Geburt des Erben aus, weil ungewiss ist, ob dieser lebend geboren wird und damit nach § 1 BGB Rechtsfähigkeit erlangt. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus S. 1 vor der Geburt des Erben ist deshalb nur gegen einen nach §§ 1960, 1961 BGB bestellten Nachlasspfleger oder gem. § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB gegen einen Testamentsvollstrecker, dem auch die Verwaltung des Nachlasses zusteht (wegen § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB), möglich.[35] In den jeweiligen Fällen kommt § 1958 BGB nicht zur Anwendung (§§ 1960 Abs. 3, 2213 Abs. 2 BGB). Die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB kann nicht erhoben werden.[36]

 

Rz. 31

Bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen kommt auch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO in Betracht.[37] Im Hinblick darauf, dass diese Verfügung auf Erfüllung gerichtet ist, ist der Verfügungsgrund, den der Gläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen hat, nur gegeben, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.

 

Rz. 32

Der Unterhaltsanspruch ist in Form einer Leistungsklage im ZPO-Verfahren (und nicht als Unterhaltssache nach § 231 FamFG) geltend zu machen.[38] Dabei ist der begehrte Betrag wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genau zu beziffern. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Wohnorts des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO). Unter den erweiterten Voraussetzungen des § 28 ZPO, wenn also mehrere Erben noch als Gesamtschuldner haften oder sich der Nachlass zumindest noch teilweise im Bezirk des nach § 27 ZPO bezeichneten Gerichts befindet, kann auch der beso...

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