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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / B. Haftung für Rechtsmängel

Anke Warlich
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Rz. 2

Abs. 1 begrenzt die Haftung auf Rechtsmängel von erbrechtlicher Natur. Der Verkäufer haftet dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht. Er hat dafür einzustehen, dass die Gegenstände, die zum Vermögen des Erblassers gehörten, durch Erbfolge auf ihn übergegangen sind.[4] Er haftet aber nicht dafür, dass bestimmte Gegenstände tatsächlich zur Erbschaft gehören, frei von Rechten Dritter sind oder der Erblasser Eigentümer der im Nachlass befindlichen Gegenstände gewesen ist.[5] Der Verkäufer haftet auch dafür, dass keine Vermächtnisse, Auflagen oder Pflichtteilslasten bestehen. In analoger Anwendung des § 2376 BGB haftet er ebenfalls dafür, dass keine Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder (bei Erbfällen bis zum 1.4.1998; vgl. Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ein Voraus (§ 1932 BGB) oder ein Dreißigster (§ 1969 BGB) des Ehegatten bestehen, nicht jedoch für die Freiheit von Zugewinnausgleichsansprüchen (§ 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB) oder Unterhaltsansprüchen der werdenden Mutter (§ 1963 BGB).[6]

 

Rz. 3

Der Verkäufer haftet auch dafür, dass er nicht durch das Recht eines Nacherben (§§ 2100 ff. BGB)[7] oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist. Wegen der weitgehenden Rechte eines Testamentsvollstreckers über den Nachlass, die er auch gegenüber dem Käufer geltend machen kann, kann dieser verlangen, dass ihm die Erbschaft ohne die sich aus einer Testamentsvollstreckung ergebenden Beschränkungen verschafft wird.[8] Keine Gewährleistungsrechte hat der Käufer wegen der Beschränkungen durch eine Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.[9]

Beim Erbteilskauf bezieht sich die Haftung des Verkäufers auch darauf, dass keine Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Ausgleichungspflichten (§§ 2050 ff. BGB) bestehen.

 

Rz. 4

Der Verkäufer haftet ferne...

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