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§ 15 Familienrecht / bb) Leistungsunfähigkeit des Schuldners

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 189

Meint ein Elternteil, den verlangten Unterhalt nicht zahlen zu können, muss er dies gemäß § 1603 BGB nachweisen. Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB, sodass unter Berücksichtigung auch des Arbeitszeitgesetzes[295] ggf. Überstunden zu leisten sind,[296] eine zusätzliche Erwerbstätigkeit – auch Gelegenheits- oder Aushilfstätigkeit – aufgenommen werden muss[297] oder der Vermögensstamm einzusetzen ist;[298] dass all dies nicht möglich ist, muss also vom Schuldner ebenfalls vorgetragen und bewiesen werden.[299] Dem vollschichtig arbeitenden Schuldner kann in der Regel nicht vorgehalten werden, er verletze seine gesteigerte Erwerbspflicht, wenn er nicht zusätzlich noch eine Nebentätigkeit ausübe.[300] Wenn es um die Frage geht, ob eine bundesweite Arbeitssuche oder eine Zusatztätigkeit verlangt werden kann, sind auch die persönlichen Bindungen des Schuldners zu berücksichtigen, insbesondere die Möglichkeit zum Kontakt mit seinen Kindern.[301]

 

Beachten!

Es besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, soweit der betreuende Elternteil den Barunterhaltsbedarf des Kindes decken kann[302] oder das Kind aus dem eigenen Vermögen – Ertrag und Stamm – unterhalten werden kann (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

[295] BVerfG v. 5.3.2003 – 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661; BGH v. 30.7.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104; BGH v. 3.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314. Auch OLG Oldenburg v. 23.12.2002 – 12 UF 112/02, FamRZ 2003, 1207; OLG Hamm v. 4.1.2005 – 2 WF 604/04, FamRZ 2005, 1113; OLG Bamberg v. 12.1.2005 – 2 UF 273/04, FamRZ 2005, 1114.
[296] OLG Köln v. 4.3.2002 – 4 WF 143/01, FamRZ 2002, 1426.
[297] BGH v. 15.12.1993 – XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372; OLG Hamburg v. 26.9.1989 – 2 UF 91/87 U, FamRZ 1990, 78...

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