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§ 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen / 2. Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 305 BGB)

Dr. Stephan Osnabrügge
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Rz. 8

AGB im Sinne des Gesetzes erfordern für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Anforderungen an den Begriff der "Vielzahl" von Verträgen indes sind gering und wurden in der Rechtsprechung zunehmend zurückgeführt. Im Ausgangspunkt war die AGB-Kontrolle auf das Massengeschäft ausgerichtet. Nach aktueller Rechtslage allerdings sind AGB auch solche Bedingungen, die nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden, sofern zumindest die Absicht der dreimaligen Verwendung bestand.[8] Die Rechtsprechung stellt auf äußeren Schein und Inhalt ab: Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind.[9] Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist.[10]

Vorformulierte "Vertragsbedingungen" meinen Erklärungen des Verwenders, die den Inhalt eines Vertrags regeln sollen (oder die diesen Eindruck erwecken). Interne Anweisungen zur Koordinierung eines tatsächlichen Verhaltens genügen nicht.[11] Neben schuldrechtlichen Bedingungen werden z.B. sachenrechtliche oder technische Vertragsbedingungen erfasst, ebenso können einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden (z.B. Vollmachtserklärungen) hierunter fallen.[12] Form und Gestalt der vorformulierten Bedingungen sind gemäß der Klarstellung in § 305 Abs. 1 S. 2 BGB unerheblich.

Der Begriff "Vorformuliert" indes hat keine eigenständige Bedeutung; es scheint sich um ein formales Element zu handeln. § 305 Abs. 1 S. 2 BGB stellt indes klar, dass es auf die formale Ausgestaltung nicht ankommt. Das "Abspeicherung im Gedächtnis" genügt bereits für das Vorfor...

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