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§ 20 Handelsvertreterrecht / b) Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Dr. Irini Ahouzaridi
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Rz. 57

Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs[233] wird in zwei Schritten bestimmt: Zunächst ist der so genannte Rohausgleich zu berechnen, der sodann nach der Ausgleichshöchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB begrenzt wird. Die Höhe des Rohausgleiches wird durch die drei ihn konstituierenden Elemente des § 89b Abs. 1 S. 1 HGB bestimmt: Unternehmervorteile und Billigkeit.

Die Unternehmervorteile sind durch eine Umsatzprognose zu ermitteln. Die Prognoseentscheidung umfasst alle Gewinne, die der Unternehmer aus zukünftigen Geschäften aus Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden erzielt, die der Handelsvertreter geworben hat.[234] Dabei ist i.d.R. die Nutzungsmöglichkeit ausreichend.[235] Dabei stützt das Gericht die Prognoseentscheidung auf eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO.[236]

Mit seinem Urt. v. 26.3.2009[237] hat der EuGH die Unvereinbarkeit der Regelung des § 89 b Abs. 1 S. 1 HGB a.F. mit Art. 17 Abs. 2a der Handelsvertreter-RL festgestellt, wonach das Erleiden von Provisionsverlusten weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs war. Auch nach der Streichung des Tatbestandsmerkmals der Provisionsverluste können nach der Rechtsprechung[238] im Regelfall die Vergütungsverluste als Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch beibehalten werden, wenn der Handelsvertreter nicht darlegt, dass die Unternehmervorteile höher seien als die von ihm erlittenen Vergütungsverluste oder der Unternehmer geringere Vorteile vorträgt. Hierbei handelt es sich auch nach der Neufassung des Abs. 1 S. 1 um eine zulässige Schätzung des Tatrichters gem. § 287 Abs. 2 ZPO,[239] bei der davon ausgegangen werden kann, dass die dem Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile der Höhe nach mit de...

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