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§ 17 GmbH-Recht / b) Regelung durch MoMiG

Dr. Thomas Heidel
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Rz. 249

Das MoMiG begegnete der Kritik an den drastischen Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen nach der herkömmlichen Rspr.[1022] Die Regelungen gelten gleichermaßen für Gründung und Kapitalerhöhung (§ 56 Abs. 2 und § 56a i.V.m. § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG). Ob sich durch die MoMiG-Regelung etwas an der Häufigkeit verschleierter Sacheinlagen ändern wird, wird mit Recht bezweifelt. Die Praxis nimmt häufig unbewusst Gestaltungen vor, die die Rspr. als verschleiernd qualifiziert. Viele Geschäftsführer kennen die Rspr. nicht, Berater häufig nicht genug Hintergründe von Kapitalerhöhungen. "Es ist daher kaum anzunehmen, dass sich das Problem … nur noch in den absolut kranken Fällen stellen wird", heißt es.[1023] In der Lit. wird angenommen, dass aufgrund der MoMiG-Regelung die Zahl der verdeckten Sacheinlagen zunimmt, da die Sanktionen erträglicher sind.[1024]

 

Rz. 250

Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG liegt verdeckte Sacheinlage vor, wenn "eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten" ist. Das erfasst auch Sachübernahmen (außer der unechten nach § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG).[1025] § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 bis S. 5 GmbHG beschränkt im Grundsatz die Rechtsfolge auf Differenzhaftung (vgl. näher Rdn 259). Gem. S. 1 Hs. 2 befreit sie den Gesellschafter zwar nicht von seiner Einlageverpflichtung; gem. S. 2 sind Verträge über die Sacheinlage und Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam; vielmehr wird gem. S. 3 auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters der Wert des verdeckt geleisteten Gegenstandes angerechnet. Maßgebend ist dessen Wert im Zeitpunkt entweder der Handelsregister...

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