Der Arbeitnehmer muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Schäden einstehen, die dem Arbeitgeber hieraus erwachsen.

Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Stellt das Verhalten sogar eine unerlaubte Handlung dar (z. B. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit oder Eigentum des Arbeitgebers), so haftet der Arbeitnehmer gemäß §§ 823 ff. BGB für die unerlaubte Handlung.

Obgleich die jeweiligen Haftungsnormen im Detail Unterschiede aufweisen, deren Darstellung den Beitrag sprengen würde, lassen sie sich auf eine gemeinsame Grundstruktur des Haftungsrechts zurückführen, die im Prinzip für alle Anspruchsgrundlagen gilt:

  • Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitnehmers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) benannt werden kann, durch das arbeitsvertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt worden sind.
  • Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität).
  • Des Weiteren muss der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen.[1]

    Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsbegriff richtet sich nach einem objektivierten, aber an die Umstände des konkreten Falls angepassten Maßstab. Mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Arbeitspflicht ist im Arbeitsverhältnis auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzustellen. Insbesondere ist die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zu berücksichtigen. Es ist zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen (z. B. Mitarbeiter mit Entscheidungs- und Führungskompetenzen, Facharbeiter, Aushilfen etc.) zu unterscheiden, für die objektiv und abstrakt, d. h. ohne Ansehen einer bestimmten Person, unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen als typisch und angemessen zusammengestellt werden können. Dem so gewonnenen "Anforderungsprofil" ist der jeweils betroffene Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten gegenüber zu stellen, um eine Antwort auf die Frage zu finden, ob er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und deshalb fahrlässig gehandelt hat.

  • Die Verletzung des Rechtsguts muss zu einem bestimmten (materiellen) Schaden des Arbeitgebers im Sinne der §§ 249 ff. BGB geführt haben, wobei sich der Schaden als eine konkrete Folge der Rechtsgutverletzung darstellen muss (sog. haftungsausfüllende Kausalität).

    Ersatzfähig sind demnach alle unmittelbaren Schäden an Materialien, Geräten, Maschinen, Gebäuden sowie sonstige Vermögenseinbußen des Arbeitgebers, etwa der Verlust von Kunden. Darüber hinaus umfasst die Schadensersatzverpflichtung aber auch mittelbare Schäden, etwa die infolge eines Schlüsselverlusts entstehenden Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage.[2]

  • Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so trägt im Schadensersatzprozess der geschädigte Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen. Dies gilt auch für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann und welchen Grad sein Verschulden besitzt. Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem "normalen" Schuldner die Beweislast dafür auferlegt, dass ihn kein Verschulden trifft, gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 619a BGB nicht für den Arbeitnehmer. Im Ergebnis bürdet also § 619a BGB dem Arbeitgeber die Beweislast dafür auf, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.
  • Die Höhe des Schadens ist ggf. gemäß § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen. Bei der Schadensberechnung müssen schadensmindernde Faktoren berücksichtigt werden. Ebenso darf der Schadensersatz nicht zu einer Besserstellung des Geschädigten führen. Deshalb müssen alle Vorteile des Geschädigten auf den Schaden angerechnet werden, die den Schädiger nicht unbillig entlasten (z. B. ersparte Aufwendungen in Form von Lohnkosten, Verpflegungskosten, Versicherungsbeiträgen, Steuern).

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