Neu- und Alt-Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz ist erst in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar.

Zum 1.1.2004 wurde der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von 5 auf 10 Arbeitnehmer angehoben. Wegen der Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 bereits bestand, ist der bisherige Schwellenwert von 5 für diese Arbeitnehmer allerdings neben dem neuen Schwellenwert zu berücksichtigen.[1] Konkret bedeutet dies:

In Betrieben und Verwaltungen, die in der Regel 10 oder weniger Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen, findet das Kündigungsschutzgesetz nur auf diejenigen Mitarbeiter keine Anwendung, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 in einem Betrieb mit 6 bis 10 Arbeitnehmern bestand, genießen den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, solange sie in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind. Fand das Kündigungsschutzgesetz am 31.12.2003 für diese Personengruppe nur deshalb keine Anwendung, weil die jeweilige Betriebszugehörigkeit weniger als 6 Monate bestand, so gilt der Kündigungsschutz unter Zugrundelegung des bisherigen Schwellenwerts von 5 Arbeitnehmern mit Ablauf der Wartezeit. Wird in Folge einer Kündigung innerhalb dieser Personengruppe allerdings der Schwellenwert von 5 erreicht bzw. unterschritten, so geht auch für die restlichen Mitarbeiter der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unter.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 beginnt, gilt für den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz der Schwellenwert 10.

Bei einer Kündigung ab dem 1.1.2004 sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel 1

Betrieb mit 10 Arbeitnehmern (5 Alt-Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren) und 5 Neueingestellte (Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat): kein Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel 2

Betrieb mit 10 Arbeitnehmern (6 Alt-Arbeitnehmer und 4 Neueingestellte): Kündigungsschutz bei Kündigung eines Alt-Arbeitnehmers (für ihn gilt die "Schwelle 5"): kein Kündigungsschutz bei Kündigung eines Neueingestellten (für ihn gilt die "Schwelle 10").

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel 3

Betrieb mit 11 Arbeitnehmern (6 Alt-Arbeitnehmer und 5 Neueingestellte) = Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer, aber unterschiedliche Folgen der Entlassung:

  • Bei Entlassung eines Neueingestellten verlieren alle Neueingestellten den Kündigungsschutz (weil "Schwelle 10" unterschritten wird);
  • bei Entlassung eines Alt-Arbeitnehmers verlieren alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz (weil für Alt-Arbeitnehmer die "Schwelle 5" und für die Neueingestellten die "Schwelle 10" unterschritten wird).

Es gilt folgende Regel:

  • Für Alt-Arbeitnehmer sind die "Schwelle 10" und die "Schwelle 5" zu beachten.
  • Für Neueingestellte ist nur die "Schwelle 10" zu beachten.

Bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12. beschäftigten Arbeitnehmer auf 5 oder weniger Personen genießt keiner der in dem Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1.1.2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als 10 beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für die ausgeschiedenen "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind.[2]

Sonderfälle

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG werden Teilzeitbeschäftigte bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten entsprechend der Dauer ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt:

Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit

  • von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
  • von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht, z. B. Wehr- und Zivildienstleistende, Beschäftigte in Elternzeit oder Pflegezeit sowie Frauen in den Mutterschutzfristen, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ebenfalls zu berücksichtigen. Wurde allerdings eine Ersatzkraft eingestellt, wird der Arbeitsplatz nur einmal gezählt.

Auszubildende zählen nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes wie auch Umschüler, wenn sie wie Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf umgeschult werden.[3]

Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer sind dann bei der Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.[4]

Leitende Angestellte zählen zu den Beschäftigten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und sind grundsätzlich in den allgemeinen Kündigungsschutz einbezogen. Der Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes deckt sich nicht mit dem des Betriebsverfassungsgerichts. Er ist insofern weiter, als er lediglich auf die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis abstellt. Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern b...

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