Rz. 24

Für die Anwendung der AGB-Kontrolle gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast. Das führt dazu, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass die Vertragsbedingungen AGB sind.[1] Er muss beweisen, dass sie vorformuliert wurden und er keinen Einfluss darauf hatte.[2] Die äußere Form wird häufig dabei den ersten Anschein liefern. Allerdings genügt es nicht, dass der Vertrag mittels EDV erstellt und gedruckt wurde.[3] Es müssen weitere Umstände vom Arbeitnehmer vorgetragen werden. Als solche dürften genügen, wenn der Vertrag auf Briefbogen des Arbeitgebers ausgedruckt ist oder wenn die Namen der arbeitgeberseitigen Unterzeichner samt Datum ihrer Unterschrift gedruckt sind, die entsprechenden Daten für den Arbeitnehmer aber nicht.

 

Rz. 25

Den Arbeitgeber trifft wegen § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB allerdings die Darlegungs- und Beweislast, dass die Arbeitsbedingungen nicht von ihm gestellt wurden. Ferner trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine AGB vorliegen, weil die fragliche Klausel im Einzelfall ausgehandelt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). "Aushandeln" i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB entspricht dabei dem "Einfluss nehmen" i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.[4] Die Darlegungs- und Beweislast gilt auch in Bezug auf variable Vergütungsbestandteile und deren Wirksamkeit bei Vereinbarung in AGB.[5]

[1] BGH, Urteil v. 15.4.2008, X ZR 126/06; BAG, Urteil v. 6.12.2012, V ZR 220/02.
[3] HWK/Roloff, § 305 BGB, Rz. 10 m. w. N.; weitergehend vom äußeren Erscheinungsbild auf AGB schließend: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.11.2022, 7 Sa 82/22.
[4] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.1.2012, 22 Sa 7/11; BAG, Urteil v. 7.2.2013, 10 AZR 133/12.

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