Beschäftigte müssen Überstunden weiterhin beweisen
Beschäftigte können sich weiterhin nicht pauschal darauf berufen, Überstunden geleistet zu haben. Mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung war zuletzt nicht sicher, ob Beschäftigte weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden tragen oder aber Arbeitgeber die Überstundenforderungen der Beschäftigten pauschal anerkennen müssen, wenn sie kein Zeiterfassungssystem eingeführt haben. Dies hatte das Arbeitsgericht Emden in mehreren Verfahren überraschend vertreten.
Wegen der weitreichenden Auswirkungen auf Überstundenprozesse war die BAG-Entscheidung mit entsprechender Spannung erwartet worden. Bereits das LAG Niedersachsen teilte die Auffassung der Emdener Arbeitsrichter nicht. Mit dem aktuellen Urteil haben die obersten Arbeitsrichter nun klargestellt, dass es bei der üblichen Darlegungs-und Beweislast der Beschäftigten bleibt. Eine Anpassung der Grundsätze sei nicht nötig, da dem EuGH keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zukomme. Vorliegend gelang es einem Auslieferungsfahrer aus Sicht des Gerichts nicht, seine Überstunden ausreichend nachzuweisen.
Auslieferungsfahrer fordert Überstundenvergütung
Der Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer für ein Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber erfasste die tägliche Arbeitszeit jeweils zum Beginn und zum Ende des Arbeitstages mit Hilfe einer technischen Zeitaufzeichnung. Pausenzeiten wurden dabei nicht gesondert erfasst. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses 2019 machte der Fahrer dann Überstunden geltend und forderte dafür eine Vergütung in Höhe von rund 5.000 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass vom Positivsaldo der Arbeitsstunden noch diverse Stunden für Essenspausen und Raucherpausen abgezogen werden müssten. Nach eigener Berechnung habe der Fahrer in der Summe tatsächlich keine Überstunden geleistet. Der Arbeitnehmer machte dagegen geltend, dass er die gesamte Zeit komplett durchgearbeitet habe. Aufgrund der vielen Auslieferungsaufträge habe er keine Möglichkeit zur Pause gehabt, sondern während der Fahrt gegessen oder zwischendurch beim Beladen des Fahrzeugs geraucht.
BAG: EuGH-Urteil zur Zeiterfassung ändert nichts an Beweislast für Überstunden
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, dem Fahrer die geforderte Überstundenvergütung zu zahlen. Es bestätigte damit das Urteil des LAG Niedersachsen. Das Gericht habe richtig erkannt, dass auch vor dem Hintergrund der besagten EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassungspflicht nicht von den bisherigen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast abzurücken sei. Danach müsse der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von Überstunden weiterhin entsprechend darlegen und beweisen.
EuGH darf nicht zur Frage der Vergütung von Überstunden entscheiden
Das BAG wies in der Begründung darauf hin, dass das sogenannte "Stechuhr-Urteil" durch den EuGH ergangen sei, um den durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckten Gesundheitsschutz der Beschäftigten tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zuzuführen. Nach gesicherter EuGH-Rechtsprechung beschränkten sich diese Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Auf die Frage nach der Vergütung finden sie dagegen grundsätzlich keine Anwendung, stellte das BAG fest. Damit habe die nach EU-Recht vorgegebene Pflicht für Arbeitgeber zur Messung der täglichen Arbeitszeit keine Auswirkung auf die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.
Pauschale Behauptung von Überstunden genügt nicht
Wie das LAG Niedersachsen kam das BAG hier auch zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall nicht hinreichend konkret dargelegt habe, dass er ohne Pausen durcharbeiten musste. Ob die Behauptung, dass er keine Pausen gehabt habe, richtig sei, konnte offenbleiben, da die pauschale Behauptung ohne eine nähere Beschreibung zum Umfang der Tätigkeiten jedenfalls nicht genüge.
Pflicht zur Zeiterfassung bleibt
Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung durch den EuGH. Weiterhin bleibt zwar abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese ausgestalten wird. Arbeitgebern ist aber bereits jetzt zu raten, sich damit zu beschäftigen, welches Zeiterfassungssystem für das eigene Unternehmen sinnvoll und umsetzbar ist.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022, Az: 5 AZR 359/21; Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. Mai 2021, 5 Sa 1292/20, Arbeitsgericht Emden, Teilurteil vom 9. November 2020, Az: 2 Ca 399/18
Das könnte Sie auch interessieren:
Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
4.5245
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
4.167
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.962
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.7612
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.624
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.574
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.407
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.400
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.33116
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.225
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2025
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
04.12.2025
-
Was Arbeitgeber bei Mitarbeiterfotos beachten müssen
03.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
02.12.2025
-
Tarifliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
01.12.2025
-
Paketboten-Schutz-Gesetz gilt dauerhaft
28.11.2025
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2026
26.11.20257
-
Unwirksame Kündigung wegen Beleidigung
26.11.2025
-
EU-Kommission will zentrale Regelungen des AI Acts verschieben
24.11.2025
-
Tarifnorm diskriminiert befristet Beschäftigte
20.11.2025
Nima Molukzadeh
Tue Nov 29 19:07:50 CET 2022 Tue Nov 29 19:07:50 CET 2022
Hallo Haufe-Team,
das was Sie jetzt oben stehen haben dürfte ja nach September 2022 – 1 ABR 22/21 – hinfällig sein!
Steht nun einem Kläger/in vor diesem Datum nun das Recht Schadensersatz vor BVerfG oder EUGH zu verlangen ???
Denn Laut BGB verjähren ja solche Schadenssätze erst in 30 Jahren?
Heißt das dann weiterhin, dass BAG und andere Gerichte dazu verpflichtet sind, alle vorherigen Fälle von selbst anzurufen, damit diese ihren Schadensersatz anklagen können?
Denn das wiederum betrifft ja auch die EGRC, welche ja auch dann 30 Jahre Verjährungsfrist hat!?!
BAG selbst hat ja gesagt schon seit 2019 besteht die Pflicht beim Arbeitgeber!
Bitte um Info!
Frank Bollinger
Wed Nov 30 14:59:32 CET 2022 Wed Nov 30 14:59:32 CET 2022
Die Pflicht zur Zeiterfassung wird die Beweisführung über geleistete Überstunden für Arbeitnehmer sicherlich erleichtern. Dennoch ist es rechtlich nach wie vor so, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess um die Bezahlung von Überstunden für die geleisteten Stunden darlegungs- und beweispflichtig ist. Daran ändert das BAG-Urteil vom 13. September nichts.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion