Rz. 56

Die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Schädiger ändert sich durch den gesetzlichen Forderungsübergang i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG nicht.[1] Da es sich in der Regel um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (z. B. aus einem Verkehrsunfall), ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

 

Rz. 57

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger gleichzeitig ein Arbeitskollege des Geschädigten ist. In diesen Fällen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.[2]

 

Rz. 58

Im Gerichtsverfahren trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Verletzungshandlung des in Anspruch genommenen Schädigers ausgelöst wurde. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein genügt insoweit nicht.[3]

Bei Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung hat der Arbeitgeber weiterhin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer gegen den Versicherer wegen des Verdienstausfalls Anspruch auf Schadensersatz hat.[4]

[1] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 3.
[2] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 3.
[3] Näher zu den Details der Darlegungs- und Beweislast BeckOK ArbR, Ricken, § 6, Rz. 38.
[4] BAG, Urteil v. 23.6.2020, VI ZR 435/19, z. T. anders die Vorinstanz LG Frankfurt, Urteil v. 30.9.2019, 2-16, S 183/18.

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