Rz. 38

Der gesetzliche Forderungsübergang i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG findet nicht bereits mit Eintritt des schädigenden Ereignisses statt[1], sondern erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistet und die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialversicherungsträger und die Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat und somit tatsächlich ein Vermögensschaden bei dem Arbeitgeber eingetreten ist.[2]

 

Rz. 39

Sinn und Zweck dieser Regelung in § 6 Abs. 1 EFZG ist der Schutz des Arbeitnehmers. Es soll verhindert werden, dass zwar der Schadensersatzanspruch gegen den Dritten auf den Arbeitgeber übergeht, der Arbeitgeber jedoch keine Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer leistet und dieser (vorläufig) nur Krankengeld in Anspruch nehmen kann.[3]

 

Rz. 40

Aufgrund der Verknüpfung des gesetzlichen Forderungsübergangs mit der tatsächlichen Erfüllung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 EFZG kommt es in der Regel zu einem "verzögerten Anspruchsübergang", da die Entgeltfortzahlung nicht bereits in vollem Umfang zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern jeweils zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers gezahlt wird.[4] Der Arbeitgeber kann daher auch nur sukzessive Erstattung von dem Dritten verlangen.[5] Der Gefahr einer zwischenzeitlich erfolgenden anderweitigen Verfügung des Arbeitnehmers über den Schadensersatzanspruch, z. B. durch Verzicht, Vergleich, Abtretungen oder Verpfändungen, trägt das Gesetz nur durch die Einräumung eines endgültigen Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG Rechnung, indem der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Einen Schutz vor Pfändungen des Schadensersatzanspruchs sieht das Gesetz zugunsten des Arbeitgebers nicht vor.[6]

[1] So aber bei § 116 SGB X.
[2] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 15; Staudinger/Oetker, § 616 BGB, Rz. 416; Vogelsang, Rz. 689.
[3] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 15; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 62.
[4] Schmitt, EFZG, § 6, Rzn. 64 f.
[5] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 15.
[6] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 16.

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