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Die Beweislastverteilung bei der Durchsetzung der Ansprüche aus der Aufsichtsratshaftung ist so wie bei der Vorstandshaftung geregelt.[1] § 116 AktG verweist insofern auch auf § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Gesellschaft hat darzulegen und zu beweisen durch welche Handlungen bzw. Unterlassungen ihr zurechenbar ein Schaden entstanden ist, während das Aufsichtsratsmitglied sich dahingehend zu entlasten hat, dass sein Verhalten pflichtgemäß gewesen ist bzw. ihn kein Verschulden trifft. Ebenso muss das Aufsichtsratsmitglied beweisen, dass sofern er sich darauf beruft, der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten entstanden wäre.[2] Soweit es - wie häufig bei der Aufsichtsratshaftung - um Vorwürfe der unzureichenden Überwachung geht. liegen auch Versäumnisse im Bereich des Vorstandes vor. Hierbei muss die AG unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast zu Vorgängen aus dem Vorstandsbereich substanziiert vortragen.[3]

[3] Dies gilt auch wenn der Insolvenzverwalter klagt, siehe LG Bonn Urt. v. 22.1.2008 - 11 O 38/03, Rn. 89.

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