Haben die Parteien keine gesonderte Mankoabrede getroffen und liegt auch nicht der besondere Fall der Mankohaftung vor, so haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das heißt, es kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ebenso in Betracht, wie ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V. m. einer gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichteten strafbaren Handlung des Arbeitnehmers.

Voraussetzung für eine Haftung des Arbeitnehmers ist dann in jedem Fall, dass der Arbeitgeber nachweist, dass und in welcher konkreten Höhe ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Der Arbeitgeber hat die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, ihm infolge dieser Pflichtverletzung ein konkreter Schaden erwachsen ist und der Arbeitnehmer dies zu vertreten hat.[1] Insbesondere muss dargelegt und bewiesen werden, dass das Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers für die Entstehung des Schadens adäquat kausal geworden ist. Außerdem muss er den vollen Beweis dafür bringen, dass ein effektiver Schaden vorhanden ist.

Anders als bei der Mankohaftung reicht es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, dass der Arbeitgeber nur einen buchmäßigen Schaden behauptet. Es muss vielmehr im Einzelnen dargelegt werden, dass und in welcher Höhe ein effektiver Fehlbetrag vorliegt.[2]

Der Nachweis eines solchen Schadens ist für den Arbeitgeber unter Umständen mit erheblichen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbunden. An diesem Punkt setzten die Mankoabrede und die Rechtsprechung zur sog. Mankohaftung an.

[1] § 619a BGB, der als speziellere Norm der Beweislastverteilung dem § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht.
[2] BAG, Urteil v. 11.11.1969, 1 AZR 216/69; BAG, Urteil v. 13.2.1974, 4 AZR 13/73.

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