Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) trat am 2.7.2023 in Kraft. Es ist die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht. Private Unternehmen mit – in der Regel – 50 bis 249 Beschäftigten müssen – anders als größere Firmen – erst ab dem 17.12.2023 interne Meldestellen einrichten. Bei Verstößen kann es teuer werden.

Wer ist geschützt und wer muss handeln?

Nach dem HinSchG werden Personen, "die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen)" geschützt. Das gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige, Anteilseigener, Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan angehören, Leiharbeiter, Freiwillige und Praktikanten sowie Mitarbeiter von Lieferanten oder Geschäftspartner. Darauf weist Sven Häberer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Müller Radack Schultz, hin.

Das HinSchG gilt für jeden Beschäftigungsgeber, bei dem mindestens 1 Person beschäftigt ist. Die Einrichtung einer internen Meldestelle wird ab einer Anzahl von 50 Beschäftigten verpflichtend (§ 12 Abs. 1 HinSchG). "Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame interne Meldestelle bestimmen und nutzen", so Häberer.

Meldestelle: Voraussetzungen, Regeln und Maßnahmen

Die internen und die – vom Gesetz festgelegten – externen Meldestellen müssen Einrichtungen schaffen, mit denen der Hinweisgeber mündlich oder in Textform seine Hinweise melden kann. Dem Hinweisgeber muss innerhalb von 7 Tagen von der Meldestelle eine Eingangsbestätigung erteilt werden oder er muss nach 3 Monaten und 7 Tagen eine Nachricht über den Bearbeitungsstand erhalten.

"Die Meldestelle prüft innerhalb dieser Zeit, ob der gemeldete Verstoß dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt, die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, hält Kontakt mit dem Hinweisgeber, den sie auch um weitere Informationen ersuchen kann und ergreift angemessene Folgemaßnahmen", erklärt Häberer. Nach § 18 HinSchG können interne Untersuchungen bei den betroffenen Personen oder Arbeitseinheiten folgen oder die zuständigen Behörden informiert werden.

Freibrief für Whistleblower?

Der Hinweisgeber genießt nach dem HinSchG einen zweifachen Schutz:

Zum einen ist es gesetzlich erlaubt, Informationen an die Öffentlichkeit zu tragen, wenn

  • die Meldestellen nicht oder nicht fristgemäß reagieren oder
  • er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der von ihm erkannte Verstoß so bedeutsam ist, dass die Öffentlichkeit sofort unterrichtet werden muss.

Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist aber verboten (§ 32 HinSchG).

Zum anderen wird nach den §§ 35, 36 HinSchG seine Verantwortung für das "berechtigte Melden" von Verstößen ausgeschlossen und muss der Arbeitgeber, wenn er Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber verhängt, auf dessen Klage hin beweisen (Beweislastumkehr), dass der Hinweisgeber zu Unrecht auf Verstöße hingewiesen hat. Die Rechtsprechung hat bislang dem Whistleblower die Beweislast dafür aufgebürdet, den Verstoß zu beweisen.

Häberer dazu: "Ein Unterfangen, das häufig an der Unmöglichkeit der Beschaffung von Beweismitteln (auch Zeugen, die als Beschäftigte Pönalen ihrer Beschäftigungsgeber fürchten) gescheitert ist."

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Zur Durchsetzung der Regelungen des HinSchG sind Bußgeldtatbestände aufgenommen, die – je nach Bedeutung des Verstoßes – zwischen 10.000 und 50.000 EUR als Strafe vorsehen.

"Insbesondere für kleine Unternehmen stellt das Hinweisgeberschutzgesetz eine weitere Belastung dar, weil zumindest der Verwaltungsaufwand erneut steigen dürfte", so Häberers Fazit. Es bleibe zu hoffen, dass die Behörden insbesondere in der Anfangszeit der Geltung des Gesetzes Augenmaß bei der Verhängung von Bußgeldern wegen der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Einrichtung von internen Meldestellen beweisen.

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