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Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigtendatenschutz

Die Mehrzahl der Erwachsenen ist entweder auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite Teil der Arbeitswelt und somit vom Beschäftigtendatenschutz betroffen. Dieser soll gewährleisten, dass mit den personenbezogenen Daten, ohne deren Austausch es im Beschäftigtenverhältnis nicht geht, verantwortungsvoll und sparsam umgegangen wird. 

Beschäftigtendatenschutz: Definition

Unter dem Begriff "Beschäftigtendatenschutz" werden Regelungen zusammengefasst, die sich speziell mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten befassen. Ein eigenes Gesetz gibt es dazu nicht. Es finden sich vielmehr vereinzelte Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz in verschiedenen Regelwerken v.a. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 

Beschäftigtendatenschutz nach DSGVO und BDSG

Die DSGVO bildet die Grundlage für den europaweiten Datenschutz. Seit Mai 2018 gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Die DSGVO selbst enthält keinen eigenen Abschnitt zum Arbeitnehmerdatenschutz, sondern v.a. die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO, die den Ländern die Regelung des Beschäftigtendatenschutzes überlässt. Hieran knüpft das deutsche BDSG, v.a. § 26 BDSG an. 

Personenbezogene Daten von Mitarbeitern dürfen danach nur erhoben werden, wenn sie für die Erfüllung, Aufnahme oder Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses erforderlich sind. Darüber hinaus erhobene Daten können nur mit einer Einwilligungserklärung verarbeitet werden, die aber nur im Ausnahmefall wirksam eingeholt werden kann. 

Sparsame und transparente Datenverarbeitung  

Personenbezogene Daten von Mitarbeitern dürfen somit nur erhoben werden, wenn: 

  • es eine eindeutige Rechtsgrundlage gibt, 
  • eine entsprechende Zweckbindung gegeben ist und 
  • die Betroffenenrechte gewährleistet sind, wozu z.B. das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Beschwerde gehören

Beschäftigtendatenschutz und Compliance

Auch im Beschäftigtendatenschutzrecht spielt das Thema Compliance eine Rolle bzw. umgekehrt. Unter den Begriff Compliance lässt sich "die Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien durch ein Unternehmen als Ganzes" fassen. Hierbei müssen die Grenzen des Beschäftigtendatenschutzes eingehalten werden. Darunter fällt beispielsweise auch das Thema Überwachung von Beschäftigten zwecks Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten im Unternehmen. Solche Aufklärungsmaßnahmen zielen meist auf ein Maximum an Informationen während der Datenschutz ein Minimum an notwendigen Informationen fordert. Der Arbeitgeber muss hierbei unbedingt die Balance halten.



Datenschutz-Falle bei privater Nutzung

Datenschutz und E-Mails am Arbeitsplatz

Viele Mitarbeiter arbeiten mit betrieblichen E-Mail-Konten, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Bei deren Nutzung ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch datenschutzrechtliche Fragen: Darf der Arbeitgeber auf die betrieblichen E-Mail-Konten zugreifen und betriebliche E-Mails mitlesen? Dürfen betriebliche E-Mail-Konten auch für die private E-Mail-Korrespondenz verwendet werden? Hat der Arbeitgeber dann auch das Recht, private Mails einzusehen? Oder unterliegen E-Mails, deren Inhalte ja immer personenbezogen sind, grundsätzlich dem Datenschutz und sind unantastbar? 


Interview mit Professor Gregor Thüsing

"Der Rechtsrahmen einer digitalisierten Arbeitswelt muss weiterentwickelt werden"

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im vergangenen Jahr eine eigene Abteilung für das Thema Digitalisierung der Arbeitswelt eingerichtet, in die Experten verschiedener Fachbereiche eingebunden werden. Professor Dr. Gregor Thüsing, Mitglied des neu geschaffenen Beirats Beschäftigtendatenschutz, gibt im Interview einen Ausblick auf die künftige Entwicklung des Datenschutzes.