Kündigung: Beweis durch Zugriff auf private Chatprotokolle

Ein Arbeitgeber fand auf dem betrieblichen PC in privaten Chatprotokollen eines Mitarbeiters Hinweise, mit denen er ein Vermögensdelikt zu Lasten der Firma beweisen konnte. War dieser „Übergriff “ in die Privatsphäre gerechtfertigt? Ja, sagt das LAG Hamm in einem aktuellen Fall.

Ein Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber ein Vermögensdelikt begangen. In der Folge wurde dem Mitarbeiter gekündigt.

Nach Ausspruch der Kündigung fand der Arbeitgeber auf dem betrieblichen PC private Chatprotokolle des Mitarbeiters. Mit den Inhalten dieser Protokolle konnte der Arbeitgeber das gegen ihn begangene Vermögensdelikt nachweisen.

Fraglich war, ob dieses Vorgehen des Arbeitgebers rechtmäßig war, ob e die beweise auch verwerten durfte. Denn grundsätzlich geht den Arbeitgeber die private Korrespondenz des Mitarbeiters nichts an. Es kann sich um einen Verstoß gegen das Fernmeldegesetz und Datenschutzregeln handeln.

Arbeitgeber durfte auf Chatprotokolle zugreifen

Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss. So entschieden die Richter.

Es war nur die gelegentliche Internetnutzung erlaubt

Aus einer ggf. gegen § 206 StGB, § 88 TKG. § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG. verstoßender Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folgt kein Beweisverwertungsverbot.

Und zwar dann, wenn

  • der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und

  • zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht (LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, 14 Sa 1711/10).