EU-Datenschutz: Interview mit EU-Kommissarin Viviane Reding

Die geplante EU-Datenschutzverordnung soll Bürger im geschäftlichen Verkehr schützen. Sie enthält auch Regeln zum Beschäftigtendatenschutz oder "Cloud Computing". Viviane Reding, die für den Bereich Justiz zuständige EU-Kommissarin, erklärt die Vorzüge der neuen Vorschriften.

Haufe Online-Redaktion: Frau Reding, die deutsche Bundesregierung arbeitet seit einigen Monaten an einem neuen Beschäftigtendatenschutzgesetz. Wie viel Spielraum gibt der Vorschlag einer neuen EU-Datenschutzverordnung den Mitgliedsstaaten für solche Regeln?

Viviane Reding: Der rechtliche Spielraum der Mitgliedstaaten in diesem Bereich betrifft den Datenschutz für das gesamte Spektrum der Verarbeitung der Arbeitnehmerdaten, unter anderem für die Einstellung, die Erfüllung und Beendigung des Arbeitsvertrags, des Managements, der Planung und Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Leistungen. Artikel 82 setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmerdatenschutz "in den Grenzen der Verordnung" regeln. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten dabei an die Prinzipien und anderen Vorschriften der Verordnung gebunden sind und den EU-weiten Schutzstandard einhalten müssen, den die Verordnung bindend vorschreibt. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten zum Beispiel mit einem Gesetz für den Arbeitnehmerdatenschutz die Verordnung näher konkretisieren.

Haufe Online-Redaktion: Warum ist gerade im Beschäftigtendatenschutz vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten zusätzliche Normen erlassen können?

Viviane Reding: Der Beschäftigtendatenschutz ist nicht der einzige Bereich, in dem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eigenen Regelungen haben. Der Verordnungsentwurf sieht zum Beispiel auch für das Verhältnis zum Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 80) und die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 81) eine Regelungsbefugnis für die Mitgliedstaaten vor, unter den in diesen Vorschriften genannten Bedingungen und Voraussetzungen. Ebenso wie in diesen Bereichen handelt es sich bei der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten um Bereiche, die eng mit anderen Bereichen verwoben sind, in diesem Falle mit dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten. Dies erfordert einen gewissen Spielraum für die Mitgliedstaaten, allerdings in den Grenzen der Verordnung.

Das Interview führte Klaus Dietzel, Redaktion acquisa.

Das gesamte Interview finden Sie im Kompendium 2012 "Kanzleien im Arbeitsrecht", das der aktuellen Ausgabe des Personalmagazins (Heft 06/2012) beiliegt.