Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 7. Einschränkung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung durch § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 4 FGO

Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt, § 69 Abs. 2 S. 8 FGO. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zur Abwehr wesentlicher Nac...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Im Teil 1 des Beitrags (Jörißen, AO-StB 2021, 296) ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Im Teil 1 des Beitrags (Jörißen, AO-StB 2021, 296) ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 8. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübung. § 69 Abs. 5 FGO

Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, § 69 Abs. 5 S. 1 FGO. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat d...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 8. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübung, § 69 Abs. 5 FGO

Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, § 69 Abs. 5 S. 1 FGO. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat d...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren im Überblick (Teil 2) (AO-StB 2021, Heft 10, S. 333)

Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO, einstweilige Anordnung RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren im Überblick (Teil 2) (AOStB 2021, Heft 9, S. S1)

Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO, einstweilige Anordnung RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Befristung (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 10 Bei der Befristung ist der Anfang, das Ende oder die Dauer des Verwaltungsakts begrenzt. Die Befristung stellt ein sicher eintretendes Ereignis dar; die Zeit des Eintritts der Befristung kann sicher (Datum) oder unbestimmt (z. B. Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens) sein. Beispiele aus dem Bereich des Steuerrechts sind etwa Stundungsverfügung, Gewährung von AdV bi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Ze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme

Rz. 4 Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn die Behörde eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" ergriffen hat. "Maßnahme", deren Inhalt letztlich in dem der Regelung aufgeht, ist ein zweckgerichtetes Verhalten, also ein auf einen Rechtserfolg gerichteter Willensakt der Verwaltung. "Maßnahme" ist daher regelmäßig eine Anordnung (d. h. ein Gebot oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 25 Anknüpfungspunkt für die Zinsen ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist. Dabei ist jede Art der Aussetzung der Vollziehung gemeint, also die Aussetzung nach § 361 Abs. 2, 3 AO durch die Finanzbehörde sowie die Aussetzung nach § 69 Abs. 2 FGO durch die Finanzbehörde oder nach § 69 Abs. 3 FGO durch das Gericht. Auch ist es b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

1 Allgemeines 1.1 Begründung der Regelung Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids [1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide [2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Aussetzung von GewSt (Abs. 3)

Rz. 41 Die Verzinsung wie bei Grundlagen- und Folgebescheiden gilt nach Abs. 3 entsprechend, wenn GewSt-Messbescheid oder GewSt-Bescheid nach Aussetzung der Vollziehung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids ebenfalls ausgesetzt worden sind. Diese Regelung dient der Klarstellung und will Auslegungsprobleme vermeiden. Nach Auffassung des BFH[1] soll im Hinblick auf § 35b G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Begründung der Regelung

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids

Rz. 16 Aufhebung und Änderung eines Steuervergütungsbescheids sind in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich dem Steuerbescheid gleichgestellt worden. Aus der Herabsetzung der Steuervergütung durch geänderte Festsetzung oder aus der Aufhebung der Festsetzung ergibt sich ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der im Erhebungsverfahren durchzusetzen ist. Dieser Erstattungsanspruch wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle

Rz. 7 Der Haftungsbescheid gehört nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch insoweit nicht in Betracht.[2] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 50 Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 a...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten

Jedenfalls für das Jahr 2013 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG mit seinem statisch-typisierenden Abzinsungssatz von 5,5 %. FG Münster v. 5.5.2021 – 13 V 505/21, AdV-Beschwerde zugelassen, Az. des BFH: XI B 44/21mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.1 Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die "Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis" auf den Rechtsnachfolger über. Unter "Forderungen" sind die in § 37 Abs. 1 AO bezeichneten "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", unter "Schulden" die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen.[1] Beide Begrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Aufforderung zur Erklärung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Wirkung des Fristablaufs

Rz. 384 [Autor/Stand] Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist entscheidet sich die Frage, ob der Täter wegen der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu bestrafen ist. Hat er seine Zahlungspflicht erfüllt, bleibt er straffrei. Hat er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so verwirkt er endgültig mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs ipso iure die im Gesetz vorgesehene Strafe (zur W...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsbehelfe und Rechtsweg

a) Gegen die Steuerfestsetzung Rz. 389 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist mit einem nachfolgenden Steuerstreit vereinbar. Das kann zu einem Rechtsbehelfsverfahren über die (Höhe der) Steuerpflicht führen. Soweit der Täter Einwendungen gegen die Festsetzung der verkürzten Steuern erhebt, stehen ihm die Rechtsmittel des Besteuerungsverfahrens zur Verfügung. Wird vom Stpfl. Ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Nachzuzahlender Betrag

Rz. 320 [Autor/Stand] Auf Art und Höhe des Betrags, den der Täter im Rahmen des § 371 AO nachentrichten muss, enthält das Gesetz an mehreren Stellen Hinweise. a) "Hinterzogene Steuern" und Hinterziehungszinsen Rz. 321 [Autor/Stand] Mit den Worten "die [...] hinterzogenen Steuern" stellt § 371 AO klar, dass sich die Nachzahlungspflicht im Sinne dieser Vorschrift auf den Betrag ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schrifttum: I. Gesamtdarstellungen: Abramowski, Die strafbefreiende Selbstanzeige – eine verfassungswidrige Privilegierung?, Frankfurt/Main 1991; Boelsen, Die Regelung des § 371 Abs. 4 der AO 1977, Diss. Kiel 1993, Frankfurt/Main 1994; Breyer, Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, Diss. Greifswald 1996; Frees, Die steuerrechtliche Selbstanzeige: zur kriminalpolitische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Einziehungsverfügung haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO.[1] Im gerichtlichen Verfahren ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach Beendigung der Vollstreckung werden diese Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Einziehungsverfügung erledigt hat. Bei einem berechtigten Inter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 14.2 Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO)

Rz. 83 Nach § 233a AO ist der Unterschiedsbetrag, der sich bei der Festsetzung der ESt als Steuernachforderung (Mehrsoll) bzw. als Steuererstattung (Mindersoll) ergibt, mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz von 6 % nach § 238 AO kommt wegen des öffentlichen Interesses an einer geordnete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.3 Rechtsbehelf

Rz. 6 Die Pfändungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.[1] Deswegen ist gegen die Pfändungsverfügung der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Vollstreckungsschuldner als auch für den Drittschuldner.[3] Dem Drittschuldner wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen sein, sich vor dem Zivilgericht durch die Vollstreckungsbehörde auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 29 Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsg...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO

a) Vollziehbarer Verwaltungsakt Die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung ergeben sich aus § 361 Abs. 2 AO. Zunächst muss ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegen, also ein belastender Bescheid, durch welchen eine Verpflichtung festgesetzt oder ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. Vollziehbar sind insb. (vgl. auch AEAO zu § 361, Nr. 2.3.1): Steuerbescheide...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / II. Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO

1. Kein Suspensiveffekt § 361 Abs. 1 AO stellt klar, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt und insb. die Erhebung einer Abgabe nicht suspendiert wird. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist jedoch die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde möglich. 2. Zuständige Behörde Zuständig ist das FA, das den...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 7. Entscheidung über die Aussetzung

Summarisches Verfahren: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeit, z.B. Anhängigkeit eines förmlichen Rechtsbehelfs, Zuständigkeit, etc.) sind wie üblich umfassend, die Begründetheit des Rechtsbehelfs dagegen ist lediglich in begrenztem Umfang zu prüfen, nicht präsente Bewei...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / b) Angefochtener Verwaltungsakt

Die Aussetzung der Vollziehung setzt ferner voraus, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Ausnahme bilden lediglich die Folgebescheide i.S.d. § 361 Abs. 3 S. 1 AO, welche bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ebenfalls von der Vollziehung auszusetzen ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / I. Formen des vorläufigen Rechtsschutzes

Aussetzung der Vollziehung/einstweilige Anordnung: Der vorläufige Rechtsschutz wird durch zwei voneinander unabhängige Rechtsinstitute gewährt: die Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO und die einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO. (Grafik: Jörißen in Schmider/Wagner/Loritz, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen (HdB), Fach 1714 m.w.A.) B...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 12. Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung

Grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Einspruchs: Gemäß § 361 Abs. 4 AO wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 6. Wirkung der Aussetzung

Die Aussetzung der Vollziehung hat (anders als die Aufhebung der Vollziehung) nur Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bleibt von der Aussetzung unberührt, lediglich seine weitere Vollziehung wird gehemmt (Rätke in Klein, AO, § 361 Rz. 60). Hierunter ist nicht nur die zwangsweise Durchsetzung durch Erhebung und Beitreibung zu v...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 11. Rechtsbehelfe

Einspruch: Gegen die ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben (§ 347 AO). Das FG kann lediglich nach § 69 Abs. 3 FGO angerufen werden; insoweit ist keine Klagemöglichkeit gegeben, § 361 Abs. 5 AO, § 69 Abs. 7 FGO. Subsidiarität: Der Antrag auf Aussetzung durch das Gericht ist nur z...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / a) Vollziehbarer Verwaltungsakt

Die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung ergeben sich aus § 361 Abs. 2 AO. Zunächst muss ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegen, also ein belastender Bescheid, durch welchen eine Verpflichtung festgesetzt oder ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. Vollziehbar sind insb. (vgl. auch AEAO zu § 361, Nr. 2.3.1): Steuerbescheide, die eine (positive) Steuer fe...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 9. Sicherheitsleistung

Interessenabwägung: Nach § 361 Abs. 2 S. 5 AO kann die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Diese Entscheidung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen, wobei die Individualinteressen des Steuerpflichtigen am effektiven Rechtsschutz gegen das Fiskalinteresse des Staates auf Schutz vor Steuerausfällen gegeneinand...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 10. Aussetzungszinsen

Bei gewährter Aussetzung der Vollziehung und erfolglosem Rechtsbehelf fallen Aussetzungszinsen gem. § 237 AO an. Da ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsungsregelung bestehen (BFH v. 3.9.2018, BFH/NV 2018, 1279; anhängige Verfahren vor dem BVerfG BvR 2237/14 sowie BvR 2422/17), sind Zinsfestsetzungen laut BMF-Schreiben v. 2.5.2019 (BMF v. 2.5.2019 – IV A...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. Kein Suspensiveffekt

§ 361 Abs. 1 AO stellt klar, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt und insb. die Erhebung einer Abgabe nicht suspendiert wird. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist jedoch die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde möglich.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / a) Ermessensreduzierung

Wie bereits oben erwähnt, steht die Aussetzung der Vollziehung im Ermessen der Behörde. Liegt jedoch eine der beiden Voraussetzungen des § 361 Abs. 2 S. 2 AO vor, ist diese grundsätzlich zur Aussetzung verpflichtet.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unentschiedenheit bzw. Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. B...mehr