a) Vollziehbarer Verwaltungsakt

Die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung ergeben sich aus § 361 Abs. 2 AO. Zunächst muss ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegen, also ein belastender Bescheid, durch welchen eine Verpflichtung festgesetzt oder ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird.

Vollziehbar sind insb. (vgl. auch AEAO zu § 361, Nr. 2.3.1):

  • Steuerbescheide, die eine (positive) Steuer festsetzen,
  • Steuerbescheide über 0 EUR, die einen vorhergehenden Steuerbescheid über einen negativen Betrag ändern,
  • Steueranmeldungen (Steueranmeldungen stehen gem. § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich),
  • Grundlagenbescheide,
  • Haftungsbescheide (vgl. hierzu Balmes/Ambroziak, AO-StB 2009, 244),
  • Vorauszahlungsbescheide bis zum Erlass des Jahressteuerbescheides,
  • Bescheide, mit denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird,
  • Außenprüfungsanordnungen,
  • Rückforderungsbescheide,
  • Umsatzsteuerbescheide,
  • der Widerruf einer Stundung

Gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt kann dagegen, wie bereits erwähnt, vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gewährt werden.

Nicht vollziehbar sind insb.:

  • erstmalige Steuerbescheide über 0 EUR (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 2.3.2),

Verwaltungsakte, durch welche der Erlass oder die Korrektur eines Verwaltungsaktes abgelehnt werden, z.B. die Ablehnung eines Änderungsbescheides, die Ablehnung der Herabsetzung bestandskräftig festgesetzter Vorauszahlungen, die Ablehnung einer Stundung oder eines Erlasses, die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme i.S.d. § 163 AO.

Beraterhinweis Auch die Vollziehung von Grundlagenbescheiden (u.a. auch Feststellungs- und Steuermessbescheiden) kann unter den allgemeinen Voraussetzungen ausgesetzt werden. Dies gilt auch für negative Grundlagenbescheide, beispielsweise für die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte oder für die Ablehnung eines Verlustfeststellungsbescheides (AEAO zu § 361, Nr. 5.1 ff.).

Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung, § 361 Abs. 2 S. 3 AO (s.u. unter 8.).

b) Angefochtener Verwaltungsakt

Die Aussetzung der Vollziehung setzt ferner voraus, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Ausnahme bilden lediglich die Folgebescheide i.S.d. § 361 Abs. 3 S. 1 AO, welche bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ebenfalls von der Vollziehung auszusetzen sind.

Beraterhinweis Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss allerdings nicht zeitgleich mit dem Einspruch gestellt werden, sondern ist auch dann noch statthaft, wenn sich die Hauptsache bereits im finanzgerichtlichen Stadium befindet (Mack, AO-StB 2001, 85; Groß, StuB 2006, 459).

Wird der Rechtsbehelf gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise (insb. durch eine unanfechtbare Rechtsbehelfsentscheidung), endet die Aussetzung der Vollziehung, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf. Dementsprechend setzt die Aussetzung der Vollziehung nicht nur die Einlegung eines Rechtsbehelfs, sondern auch seine Anhängigkeit voraus (Rätke in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 361 Rz. 67).

Die Aussetzung der Vollziehung kann jedoch auch früher enden und befristet werden, beispielsweise bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens.

Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Zulässigkeit der Aussetzung zwar nicht von der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs ab. Wird es im Falle der Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache und zugleich an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts fehlen, so kommt diesem Gesichtspunkt praktisch doch noch Bedeutung zu.

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