Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides
In dem Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg sind in den Jahren 2016 bis 2018 Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2014 bis 2016 an die Antragstellerin ergangen. Sowohl das Finanzamt, als auch die Antragstellerin und eine brandenburgische Gemeinde nahmen an, dass die Antragstellerin ihre Geschäftsleitung und einzige Betriebsstätte in der betreffenden brandenburgischen Gemeinde habe.
Ort der Geschäftsleitung und Betriebsstätte
Diese Gemeinde hat dementsprechend Gewerbesteuer festgesetzt und die Antragstellerin hatte diese bezahlt. Im Rahmen einer Prüfung kam jedoch die Finanzverwaltung später zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in der brandenburgischen Gemeinde lediglich eine Scheinbetriebsstätte hatte. Die tatsächliche Geschäftsleitung und einzige Betriebsstätte sei in einer anderen Gemeinde in einem anderen Bundesland mit einem höheren Gewerbesteuerhebesatz zu verorten gewesen.
Gewerbesteuerzerlegungsbescheide und Aussetzung der Vollziehung
Im Jahr 2022 erliess das Finanzamt Gewerbesteuerzerlegungsbescheide und rechnete der brandenburgischen Gemeinde 0 % und der anderen Gemeinde 100 % der Gewerbesteuermessbeträge zu. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Zerlegungsbescheide. Diese wurde auch gewährt. Die andere Gemeinde informierte die Antragstellerin, dass die Folgeaussetzung der Vollziehung der von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werde. Die Antragstellerin beantragte knapp drei Monate, nachdem das Finanzamt die Vollziehung der Zerlegungsbescheide ausgesetzt hatte, bei dem Finanzamt den Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO.
Ausschluss der Sicherheitsleistung
Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, der Eintritt der Bestandskraft der Aussetzungsverfügung stehe dem entgegen. Außerdem sei es nicht wahrscheinlich, dass der Einspruch gegen die Zerlegungsbescheide Erfolg haben werde. Das FG Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an und ordnete den Ausschluss der Sicherheitsleistung an.
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.4.2023, 4 V 4019/23, veröffentlicht am 1.6.2023
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