Die Aussetzung der Vollziehung setzt ferner voraus, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Ausnahme bilden lediglich die Folgebescheide i.S.d. § 361 Abs. 3 S. 1 AO, welche bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ebenfalls von der Vollziehung auszusetzen sind.

Beraterhinweis Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss allerdings nicht zeitgleich mit dem Einspruch gestellt werden, sondern ist auch dann noch statthaft, wenn sich die Hauptsache bereits im finanzgerichtlichen Stadium befindet (Mack, AO-StB 2001, 85; Groß, StuB 2006, 459).

Wird der Rechtsbehelf gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise (insb. durch eine unanfechtbare Rechtsbehelfsentscheidung), endet die Aussetzung der Vollziehung, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf. Dementsprechend setzt die Aussetzung der Vollziehung nicht nur die Einlegung eines Rechtsbehelfs, sondern auch seine Anhängigkeit voraus (Rätke in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 361 Rz. 67).

Die Aussetzung der Vollziehung kann jedoch auch früher enden und befristet werden, beispielsweise bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens.

Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Zulässigkeit der Aussetzung zwar nicht von der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs ab. Wird es im Falle der Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache und zugleich an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts fehlen, so kommt diesem Gesichtspunkt praktisch doch noch Bedeutung zu.

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