Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, § 69 Abs. 5 S. 1 FGO. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen, § 69 Abs. 5 S. 2 FGO. Gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dies entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 361 Abs. 4 AO, dementsprechend wird auf die Ausführungen in Teil 1 des Aufsatzes unter II.12. verwiesen.

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