Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2021... / 7. Sonstige Einkünfte, private Veräußerungsgeschäfte

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

Leitsatz 1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Ausübung und Wirkungen des Widerrufs

Rz. 10 Die Ausübung des Widerrufs steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Das bedeutet, dass, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa dem Verwaltungsakt rechtmäßig ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden darf. Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsgrund des Abs. 2 vorliegt, führt nicht daz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr

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Entscheidung des BVerfG zur... / 1. Folgen für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bis zum 31.12.2018

Die für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 angefallenen Zinsen bleiben bestehen. Beraterhinweis Soweit also dagegen außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt wurden, haben diese keine Aussicht auf Erfolg und sollten zurückgenommen werden. Soweit für Zinszahlungszeiträume bis einschließlich 2018 für die Zahlung von Zinsen Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs...mehr

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Entscheidung des BVerfG zur... / III. Weitere steuerliche Verzinsungsregelungen im Ertragssteuerrecht

Neben den Verzinsungsregelungen in der AO gibt es in anderen Steuergesetzen Abzinsungsregelungen, die auch auf einem Zinssatz basieren, wie er in dem Beschluss des BVerfG vom 8.7.2021 als verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen wurde. 1. Für "andere Verbindlichkeiten" in der Steuerbilanz sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Abzinsung mit einem Zin...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Steuerrückstellungen

Rn. 131 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Die Zahlungsverpflichtungen aus den laufenden Steuern, die sich auf das abgelaufene GJ beziehen, sind bereits bei der Bilanzaufstellung zu erfassen. Eine Veranlagung zu der einzelnen Steuerart liegt im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aber noch nicht vor, da die HB eine wesentliche Grundlage für die Anfertigung der Steuererklärung ist, die wi...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 2. Vorsteuern

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Erlass

Rz. 13 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein Erlass von Säumniszuschlägen kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen in Betracht kommen (> Billigkeit ). Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn durch die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche Existenz des Stpfl ernsthaft gefährdet werden würde. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Einziehung der Säu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeines

Rz. 56 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die keine Steuerbescheide sind und diesen nicht gleichstehen (> Rz 4/4), werden – außer zur Behebung einer > Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) – nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Hierzu gehören ua die Abrechnung eines Steuerbescheids (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405; > Abrechnungsbescheid),...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Schlichte Änderung

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ist ein > Steuerbescheid fehlerhaft, kann er anstatt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens (> Rechtsbehelfe) im Wege einer sog schlichten Änderung korrigiert werden. Im Wege der schlichten Änderung können nur Steuerbescheide, nicht jedoch ein anderer > Verwaltungsakt wie zB ein Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer) oder eine Billigkeitsm...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsnatur

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Wird eine festgesetzte Steuer erst nach Ablauf des Fälligkeitstags (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6) entrichtet, erhebt das FA einen Säumniszuschlag (§ 240 AO). Hingegen werden keine Verzugszinsen erhoben. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und von Ansprüchen auf überzahlte Steuern vgl § 233a AO; > Steuerzinsen. Die FinVerw hat im Interesse...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Anwendungsbereich der Änderungsvorschriften

Rz. 4 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (vgl § 155 Abs 1 AO) und diesen gleichgestellten VA gelten die §§ 164, 165, 172–177 AO neben § 129 AO (> Rz 3); sie werden unter > Rz 5–55 erläutert. Steuerbescheide idS sind ua ein Bescheid über > Nachforderung von Lohnsteuer, der ESt-Bescheid (> Veranlagung von Arbeitnehmern), der die Vera...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Entstehung

Rz. 3 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Der Säumniszuschlag wird kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf verwirkt. Auf ein > Verschulden kommt es nicht an (BFH 145, 1 = BStBl 1986 II, 122; vgl AEAO zu § 240 Nr 5). Bei der Entstehung des Säumniszuschlags hat das FA deshalb kein > Ermessen; er kann lediglich erlassen werden, wenn seine Einziehung unbillig ist (> Rz 13 ff). Es entsteht ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Änderung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen oder auf seinen Antrag (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO)

Rz. 9 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA (> Rz 4 ff) dürfen geändert werden (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO; sog > Schlichte Änderung):mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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FF 11/2021, Erlass einer ei... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an. [2] Im hier gegenständlichen Verfahren beantragten beide Eltern ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.3 Erteilung der Freistellungsbescheinigung, Abs. 2 S. 4, 6

Rz. 33 Das Freistellungsverfahren ist davon abhängig, dass durch das BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese wird von dem Vergütungsgläubiger beantragt; durch sie ermächtigt das BZSt den Vergütungsverpflichteten, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Abzugsteuersatz vorzunehmen. Adressat der Freistellungsbescheinigung und Vergütungsgläub...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 14 [Autor/Stand] Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 % anzunehmen.[2] Unter einer Geldsumme ist verzinslich angelegtes Geld zu verstehen. Zuletzt hatten sich FG für die Verfassungskonformität des § 15 Abs. 1 BewG ausgesprochen.[3] Dies trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Wirkung der Abzweigung

Rn. 72 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Abzweigung bewirkt lediglich den Übergang des Anspruchs auf Auszahlung des Kindergeldes auf das Kind oder den Dritten, der Kindergeldanspruch selbst steht hingegen unverändert dem nach den §§ 62–64 EStG Kindergeldberechtigten zu, BFH v 24.08.2001, VI R 83/99, BStBl II 2002, 47. Erfolgt eine Abzweigung, ist der Kindergeldberechtigte nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 8.1 Bekanntgabeerleichterung (§ 122 Abs. 7 S. 1 AO)

Rz. 251 § 122 Abs. 7 AO enthält eine Sonderregelung für die hier angesprochenen Personen. Erfasst werden sowohl zusammengefasste Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 18.7.2014[1] dahin ergänzt, dass auch Lebenspartner bzw. Lebenspartner mit Kindern von dieser Regelung erfasst sind. Eine Sonderregelung für die Adressierung zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung. Rz. 8 [Autor/Stand] § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf besti...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Verzinsungsregelungen der AO verfassungswidrig

Frage: Das BVerfG hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Bedeutet dies, dass damit alle in der AO normierten Verzinsungsregelungen vom BVerfG "gekippt" wurden und welche Folgerungen ergeben sich für den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit – mithi...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Arbeitslohn für Bauwerkssanierungen nach Auslandstätigkeitserlass

Der Auslandstätigkeitserlass begünstigt Arbeiten an Bauwerken aller Art. Die Begünstigung ist nicht auf industrielle Bauwerke beschränkt. Nach Auffassung des FG Thüringen ist von einer gewissen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Auslandstätigkeit typisierend auszugehen, wenn sie mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt wurde. Thür. FG v. 10.2.2021 – 1 V 364/20, EFG 202...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Doppelbesteuerung bei Renten

Hinzunehmende Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung von Rentenbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen ist hinzunehmen, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, die zur Vermeidung von Doppelbelastungen vorgesehene Möglichkeit, die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, zu nutzen. Damit liegt die Ursache für eine mögliche Doppelbesteuerung nicht...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Entstrickung einer personallosen Betriebsstätte nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG

Nach Auffassung des FG des Saarlandes ist es ernstlich zweifelhaft, ob die in der Einkünftekorrekturnorm des § 1 Abs. 5 S. 2-4 AStG für Betriebsstätten normierten Fremdvergleichsgrundsätze Zuordnungskriterien für die nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmende Gewinnermittlung enthalten; ob die Personalfunktion bei personallosen Betriebsstätten maßgebliches Zuordnungskriterium auch für...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG

Der statisch-typisierende Zinssatz i.H.v. 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedenfalls im Streitjahr 2013 für Verbindlichkeiten mit den im Streitfall einschlägigen Parametern noch nicht willkürlich gewählt und daher verfassungsgemäß. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG bewirkt lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung, deren verfassungsrechtliche Beurteilung sich am Maßstab...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Vorläufiger Rechtsschutz ist, wie bereits eingangs erwähnt, auf zwei Wegen möglich, die sich gegenseitig ausschließen: die eben vorgestellte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und die einstweilige Anordnung nach§ 114 FGO. Letztere dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses und verhindert, dass bis zur Hauptsacheen...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Vorläufiger Rechtsschutz ist, wie bereits eingangs erwähnt, auf zwei Wegen möglich, die sich gegenseitig ausschließen: die eben vorgestellte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und die einstweilige Anordnung nach§ 114 FGO. Letztere dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses und verhindert, dass bis zur Hauptsacheen...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / III. Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / III. Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 3. Entscheidung über die Aussetzung

Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach Maßgabe von § 113 FGO. Die Aussetzung der Vollziehung ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ("kann"), allerdings wird der Ermessensspielraum durch die Sollvorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO eingeengt. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehe...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 3. Entscheidung über die Aussetzung

Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach Maßgabe von § 113 FGO. Die Aussetzung der Vollziehung ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ("kann"), allerdings wird der Ermessensspielraum durch die Sollvorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO eingeengt. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehe...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 2. Voraussetzungen

Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ein entsprechender Antrag vorliegt und die Sachentscheidungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO.erfüllt sind. Einlegung eines Rechtsbehelfs: Gegen den Verwaltungsakt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Verfahren

Zuständiges Gericht: Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Gericht der Hauptsache, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO – mithin ist der BFH zuständig, wenn in der Hauptsache Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Summarisches Verfahren: Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren. Die Beteiligten haben die entsc...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 2. Voraussetzungen

Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ein entsprechender Antrag vorliegt und die Sachentscheidungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt sind. Einlegung eines Rechtsbehelfs: Gegen den Verwaltungsakt...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Verfahren

Zuständiges Gericht: Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Gericht der Hauptsache, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO – mithin ist der BFH zuständig, wenn in der Hauptsache Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Summarisches Verfahren: Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren. Die Beteiligten haben die entsc...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § 69 Abs. 5 FGO). Aussetzung der Vollziehung im FG-Verfa...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § 69 Abs. 5 FGO). Aussetzung der Vollziehung im FG-Verfa...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der vorläufige Rechtsschutz... / V. Fazit

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt stets im Spagat zwischen dem Interesse der öffentlichen Hand, Steuerbeträge zeitnah zu vereinnahmen, und dem Interesse des Betroffenen, streitige Steuerbeträge vorerst nicht leisten zu müssen. Dieser Interessenkonflikt wird umso größer, wenn es sich um einen Dauersachverhalt handelt und gleichzeitig eine lange Verfahrensdaue...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / V. Fazit

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt stets im Spagat zwischen dem Interesse der öffentlichen Hand, Steuerbeträge zeitnah zu vereinnahmen, und dem Interesse des Betroffenen, streitige Steuerbeträge vorerst nicht leisten zu müssen. Dieser Interessenkonflikt wird umso größer, wenn es sich um einen Dauersachverhalt handelt und gleichzeitig eine lange Verfahrensdaue...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der vorläufige Rechtsschutz... / 6. Aufhebung der Vollziehung

Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). In der Praxis ist sie insb. dann relevant, wenn ein streitiger Geldbetrag zwangsweise beigetrieben wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung beurteilen sich grundsätzlich nach den glei...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 6. Aufhebung der Vollziehung

Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). In der Praxis ist sie insb. dann relevant, wenn ein streitiger Geldbetrag zwangsweise beigetrieben wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung beurteilen sich grundsätzlich nach den glei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Durch die Aussetzung der Vollziehung tritt der Suspensiveffekt ein. Die Behörde darf von den Wirkungen des Verwaltungsakts keinen Gebrauch machen und seinen Inhalt insb. nicht durch Erhebungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen verwirklichen.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Durch die Aussetzung der Vollziehung tritt der Suspensiveffekt ein. Die Behörde darf von den Wirkungen des Verwaltungsakts keinen Gebrauch machen und seinen Inhalt insb. nicht durch Erhebungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen verwirklichen.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 7. Einschränkung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung durch § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 4 FGO

Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt, § 69 Abs. 2 S. 8 FGO. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zur Abwehr wesentlicher Nac...mehr