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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 43 Verbindung von Klagen / 1.1.3 Eventuelle Klagehäufung

André Ossinger
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Rz. 12

Daneben kann die kumulative Klagehäufung (Rz. 8) auch in einem Eventualverhältnis stehen (sog. eventuelle Klagehäufung).[1] In diesen Fällen stellt der Kläger neben einem prozessualen (Haupt-)Anspruch hilfsweise – für den Fall, dass er insoweit erfolglos bleibt – einen weiteren, anderen prozessualen Anspruch zur Entscheidung. Allerdings ist eine bedingte Klageerhebung wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig.[2] Obwohl Prozesshandlungen hiernach eindeutig und unbedingt vorgenommen werden müssen und solche Prozesshandlungen daher nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden dürfen, sind nachrangige Hilfsanträge aber nicht schon deshalb unzulässig, weil sie unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt werden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine (unschädliche) innerprozessuale Bedingung.[3] Zur Abgrenzung von selbständigen, voneinander unabhängigen Hauptansprüchen, von denen der nachrangige unter einer unzulässigen aufschiebenden Bedingung geltend gemacht wird, wird eine eventuelle Klagehäufung allerdings nur in den Fällen anerkannt, in denen die nachrangigen Hilfsanträge juristisch oder wirtschaftlich auf dasselbe oder ein gleichartiges Ziel gerichtet sind wie der Hauptantrag und die Bedingung nur auf innerprozessuale Vorgänge bezogen sind.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Kläger wendet sich gegen eine Hinzuschätzung zum Gewinn und begehrt vorrangig im Wege der Anfechtungsklage die Einkommensteuerfestsetzung insoweit herabzusetzen, hilfsweise im Wege der Verpflichtungsklage insoweit eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung und weiter hilfsweise einen Billigkeitserlass der auf der Hinzuschätzung beruhenden Einkommensteuerschuld. Sämtliche Anträge zielen darauf ab, die aus der Hinzuschätzung resultierende Steuernachforderung rückgängig zu machen. Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge sind daher wirtschaftlich auf ein gleichartiges Ziel gerichtet.[5]

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG oder eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG im Veranlagungszeitraums 01, hilfsweise im Veranlagungszeitraums 02 und (äußerst) hilfsweise im Veranlagungszeitraum 03.[6]

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. des § 114 FGO, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO.[7]

 

Rz. 13

Hiervon zu unterscheiden ist eine – nicht als objektive Klagehäufung einzuordnende – bloße Hilfsbegründung. Mit einer Hilfsbegründung stützt der Kläger innerhalb eines prozessualen Anspruchs (Rz. 2) sein Klagebegehren eventualiter auf einen nicht neben die Hauptbegründung tretenden rechtlichen Gesichtspunkt, sondern auf eine dazu im alternativen Verhältnis stehende Begründung.[8]

 

Rz. 14

Die sog. uneigentliche eventuelle Klagehäufung steht unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag durchdringt. Der uneigentliche Hilfsantrag hängt in solchen Fällen materiell-rechtlich vom Bestehen des Hauptanspruchs ab. Bleibt der Hauptantrag erfolglos, steht der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.[9] Eine solche Stufenklage sieht § 100 Abs. 4 FGO vor, wo sowohl die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts als auch die hiervon abhängige Beseitigung der mit dem Vollzug des rechtswidrigen Verwaltungsakts verbundenen Folgen verlangt werden kann.[10] Die Klage auf Zahlung von Prozesszinsen kann insoweit ebenfalls mit der Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder mit der Verpflichtungsklage wegen eines Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruchs verbunden werden.[11] Diesen Hilfsanträgen dürfte allerdings regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Finanzbehörden auch ohne zusätzliche Verurteilung aus den gerichtlichen Entscheidungen zur Hauptsache regelmäßig das auf Zahlung gerichteten Leistungsbegehren des im Hauptantrag obsiegenden Klägers erfüllen.[12]

 

Rz. 15

Das Gericht darf zwar über Haupt- und Hilfsanträge gemeinsam verhandeln, ist bei der Prüfung aber an die vom Kläger gewählte Reihenfolge von Haupt- und ggf. mehreren Hilfsanträgen gebunden.[13] Es darf über den Hilfsantrag erst entscheiden, wenn über den Hauptantrag – ggf. durch Teilurteil i. S. des § 98 FGO – entschieden ist beziehungsweise gleichzeitig entschieden wird oder der Hauptantrag übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und damit die innerprozessuale Bedingung, unter der der nachrangige Hilfsantrag gestellt wurde, eingetreten ist.[14] Wird dem Hauptantrag hingegen teilweise stattgegeben, ist durch Auslegung des Klagebegehrens zu ermitteln, ob sich das FG auch in diesem Fall noch mit dem Hilfsantrag befassen soll.[15] Die Hilfsanträge müssen, abgesehen von der innerprozessualen Bedingung, ebenfalls jeweils die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllen.[16]

 

Rz. 16

Das FG ist allerdings dann nicht an die Reihenfolge von Haupt- und Hilfsantrag gebunden, wenn der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ü...

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