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Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der – dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen – zivilrechtlichen Werklohnforderungen.

2. Mit der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zumindest dann, wenn der Aussetzungsbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolgt ist, so dass sich eine nur gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung gerichtete Beschwerde insoweit als im Ergebnis als begründet erweist.

 

Normenkette

§ 69 Abs. 2 und 3, § 110 Abs. 1 FGO, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 322 Abs. 2, § 572 Abs. 3 ZPO, § 13b UStG a.F.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine GmbH, erbrachte im Jahr 2013 als Bauträgerin steuerfreie Leistungen und bezog hierfür steuerpflichtige Bauleistungen. In Bezug auf diese Bauleistungen gingen die Beteiligten von einer Steuerschuldnerschaft der Antragstellerin nach § 13b UStG aus, die sich aber aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFH/NV 2014, 130, BStBl II 2014, 128) als unzutreffend erwies. Daher beantragte die Antragstellerin am 7.3.2014 beim FA die Erstattung der von ihr nach diesem Urteil im Streitjahr zu Unrecht (und ohne Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs) abgeführten USt. Nachdem das FA die für die Bauleistenden jeweils zuständigen FA am 16.4.2015 hierüber informiert hatte und die Bauleistenden ihre Werklohnforderungen gegen die Antragstellerin in Höhe der gegen sie festgesetzten USt an das FA abgetreten hatten, erließ das FA am 6.12.2017 einen Änderungsbescheid wegen USt 2013, aus dem sich ein Erstattungsanspruch zugunsten der Ant...

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