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Vermietungsunternehmen / 2.3.2 Steuersatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Grundsätzlich ist bei der steuerpflichtigen Vermietung der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzusetzen (derzeit 19 %). Langfristige Vermietung wird regelmäßig in monatlichen Teilleistungen[1] ausgeführt, sodass die Mieteinnahmen jeweils dem Steuersatz unterliegen, der in dem Mietmonat gültig ist.

Eine Besonderheit besteht bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Personen sowie der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen; hier ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (derzeit 7 %).

 
Praxis-Tipp

Kurzfristige Vermietung

Als kurzfristig ist eine Vermietung anzusehen, die nicht länger als 6 Monate dauert. Dabei kommt es auf die geplante Vermietung an. Damit fallen auch Vermietungen in Pensionen, aber auch Ferienwohnungen oder Ferienhäuser unter die Steuerermäßigung. Es kommt dabei aber immer auf das jeweilige Mietverhältnis an. Wird z. B. ein Gebäude unbefristet an einen Betreiber vermietet, der in dem Gebäude Kriegsflüchtlinge beherbergt, kommt es für die Beurteilung dieser Vermietungsleistung nicht darauf an, wie lange die Kriegsflüchtlinge individuell dort versorgt werden.

Ausdrücklich nicht unter die Ermäßigung des Steuersatzes fallen aber nach der gesetzlichen Vorgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, selbst wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 
Wichtig

Aufteilung bei kurzfristiger Vermietung notwendig

Da die nicht unmittelbar der Vermietung dienenden Leistungen nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen sollen,[2] muss eine Aufteilung einheitlicher Leistungsentgelte vorgenommen werden. So unterliegen der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), die Getränkeverso...

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