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§ 9 Verwaltungsrecht / II. Erläuterungen

Michael Krämer, Esthersine Böhmer
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Rz. 43

& 1.

Wegen des besonderen Aufwands (siehe Anliegerbeiträge I – Erläuterungen Nr. 3, Rdn 39>) wird es zumindest bei Streitwerten von nicht mehr als 9.000 EUR und bei Vertretung von nur einem einzelnen Anlieger für eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Dies sollte gleich zu Beginn mit den Mandanten geklärt werden.

Ferner sollte wegen des Kostenrisikos für die Mandanten geprüft werden, ob der Bescheid in seiner vollen Höhe angegriffen werden soll oder ob der Bescheid nur angegriffen wird, soweit er einen – überschlägig als berechtigt eingeschätzten Betrag – überschreitet. Ein völliger Wegfall des Erschließungsbeitrags kommt nur in Betracht, wenn damit argumentiert wird, dass die Straße bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal nach damaligen Maßstäben komplett fertig gestellt war. Ein völliger Wegfall von Ausbaubeiträgen kommt nur in Betracht, wenn damit argumentiert wird, dass für den Anlieger keinerlei Vorteil aus der Maßnahme entstanden ist oder dass es sich nicht um einen Ausbau, sondern lediglich um das Nachholen versäumter Instandhaltungsarbeiten handelte, vgl. § 8 Abs. 2 KAG NRW. Ferner könnte in seltenen Fällen so argumentiert werden, dass das herangezogene Grundstück durch die betreffende Straße gar nicht erschlossen wird.

 

Rz. 44

& 2.

Auch im Hinblick auf die Gebühren wird es für Rechtsanwälte und Mandanten günstiger sein, wenn mehrere Anlieger gemeinsam vorgehen und den gleichen Rechtsanwalt beauftragen. Allerdings wird es dann, wenn die Verteilung der Kosten auf die Anliegergrundstücke erfolgreich beanstandet wird, nach der Aufhebung der Bescheide zu einer Neuberechnung durch die Gemeinde kommen. Im Rahmen der neuen Veranlagung kann es zur Verbesserung für den einen Mandanten und gleichzeitig zur Verschlechterun...

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