Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

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Der vorläufige Rechtsschutz... / c) Unbillige Härte

Grundsätzlich sind die beiden Alternativen des § 361 Abs. 2 S. 2 AO selbständig. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch zu versagen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Hippke, NWB 2010, 337). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts Nachteile ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 3. Aussetzung von Amts wegen/auf Antrag

Die zuständige Finanzbehörde kann gem. § 361 Abs. 2 S. 1 AO die Vollziehung auch ohne Antrag aussetzen. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen. Von dieser Möglichkeit hat sie insb. dann Gebrauch zu machen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor dem Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Steue...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 8. Aufhebung der Vollziehung

Die Finanzbehörde kann auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 361 Abs. 2 S. 3 AO). Hierbei hat sie zu bestimmen, ob die Aufhebung zurückwirken soll. Dies richtet sich danach, ab welchem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erkennbar vorlagen (BFH v. 10.12.1986, BStBl. II 1987, 389; Rätke in Klein, AO, § 361 Rz. 32). In diesem Fall s...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren im Überblick (Teil 1) (AO-StB 2021, Heft 9, S. 296)

Formen des vorläufigen Rechtsschutzes, Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO RDin Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Garantiert wird nicht nur, dass der Rechtsweg überhaupt gegeben ist, sondern auch, dass der Rechtsschutz effek...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der vorläufige Rechtsschutz... / 2. Zuständige Behörde

Zuständig ist das FA, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel betrifft grundsätzlich auch das Aussetzungsverfahren (§ 367 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 26 S. 2 AO; AEAO zu § 361, Nr. 3.3).mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung der Behörde

a) Ermessensreduzierung Wie bereits oben erwähnt, steht die Aussetzung der Vollziehung im Ermessen der Behörde. Liegt jedoch eine der beiden Voraussetzungen des § 361 Abs. 2 S. 2 AO vor, ist diese grundsätzlich zur Aussetzung verpflichtet. b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungspraxis zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ab dem Jahr 2014

Kommentar Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat, legt die Finanzverwaltung nun die Folgen für die Besteuerungspraxis fest. Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen Die Zinsregelung nach § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 233a AO – die sog. Vollverzinsung – soll ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Einkommen- und Ertragsbesteuerung

Tz. 12 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungseinheiten können je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlichen Einkunftsarten unterfallen. Bisher fehlt allerdings eine Klärung der einschlägigen Besteuerungssituation durch den Bundesfinanzhof. Nach einer Entscheidung des FG Nürnberg bestehen an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Ver...mehr

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AGS 09/2021, Aussetzungs- u... / III. Umfang der PKH-Bewilligung

Selbst wenn das Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG gebührenrechtlich gegenüber dem dazugehörigen Beschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit darstelle, bestünde nach den weiteren Ausführungen des Hess. LSG für die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller kein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse. Dies hat das LSG damit begründet, die Bewilligung von PKH für das B...mehr

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FoVo 09/2021, Folgen der so... / 2 II. Die Entscheidung

BGH lehnt Aussetzung ab … Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. … weil es nichts auszusetzen gibt Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn s...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / IV. Rechtsbehelfe

Rz. 14 Die Befugnis, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen oder Klage zu erheben, steht – obwohl dieser dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben wird – ausschließlich dem Erben zu, da nur dieser durch den Steuerbescheid beschwert ist.[10] Das Gleiche gilt für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 AO. Auch dieser Antrag darf nur vom Erben selber...mehr

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AGS 09/2021, Aussetzungs- u... / I. Sachverhalt

Die Antragsteller begehrten in einem Verfahren vor dem SG Frankfurt/Main Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Während dieses Verfahrens beantragten sie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das SG Frankfurt/Main sprach den Antragstellern durch Beschl. v. 12.4.2017 Leistungen nach dem AsylbLG für rund zw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.2 Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 60a Abs 2 AO)

Tz. 138 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Kö, wobei die Antragstellung formlos möglich ist (s AEAO Nr 5 zu § 60a Abs 2). Der Antrag kann auch außerhalb eines lfd Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s BT-Drs 17/11316, 18), oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Ein einmal erteilter F...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 3.3 Zinsschranke bei einer Körperschaft

Mit der Regelung des § 8a KStG wurden bis 2007 Zinsaufwendungen einer Körperschaft bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung u. U. in eine vGA umqualifiziert. Im Rahmen des UntStRefG 2008 erhielt § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG eine grundlegend neue Fassung – die sog. Zinsschranke. Damit wurden die bisherigen Beschränkungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung dem Grunde nach ...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 4.1 Verlustabzug einer Körperschaft

Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist bei Körperschaften nahezu identisch mit den Regelungen der Einkommensteuer in § 10d EStG. So ist ein Verlust ebenfalls in das vorangegangene Jahr zurücktragbar (Verlustrücktrag) und der verbleibende Restbetrag wird auf künftige Jahre vorgetragen (Verlustvortrag). Auch die maximale Höhe des Verlustrücktrags entspricht den Werten de...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

Leitsatz 1. Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist w...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / 2. Ausschließung der Tätigkeit eines Finanzrichters

Ein Finanzrichter, insb. auch ein Bundesrichter, kann aus mehreren Gründen von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen sein. Ein klassischer Fall für Bundesrichter/innen ist, dass er oder sie in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (§ 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 FGO). Fin...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

Leitsatz Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichun...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Zahlungsverjährung

Rz. 45 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (zum Anwendungsbereich im Einzelnen > Rz 2) erlöschen durch Zahlungsverjährung (§ 232 AO). Die Frist beträgt fünf Jahre, im Falle einer Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 228 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche erstmals fällig geworden sind (§...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / XI. Rechtsbehelfe

Rn. 92 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Da es sich bei den zu bildenden LSt-Abzugsmerkmalen iSd § 39 Abs 1 u 4 EStG um gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen handelt (s Rn 13ff), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 AO, s Rn 13, 14), kann sowohl die Bildung der einzelnen LSt-Abzugsmerkmale wie auch deren Ablehnung mit dem Einspruch angefochten werden...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Gewerbesteuer

Rn. 76 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Beschränkung des Verlustvortrags gilt nach § 10a S 1 u 2 GewStG auch für die GewSt. Danach wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio um die Fehlbeträge (Verluste) aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen gekürzt. Auch die darüber hinausgehende Deckelung mit 60 % des übersteigenden Betrags ist in § 10a GewStG über...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Verfahrensfragen

Rn. 90 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Bildung eines Freibetrags als LSt-Abzugsmerkmal stellt einen Feststellungsbescheid (§ 39 Abs 1 S 4 EStG, s § 39 Rn 13ff (Mues)) dar und ist Grundlagenbescheid für die LSt-Anmeldung und die LSt-Nachforderung gegen den ArbN während des laufenden Abzugsjahres. Wird der Antrag auf Eintragung eines Freibetrags vollständig oder teilweise abgele...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Haftung

Rn. 65 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Entsprechend § 50a Abs 5 S 4 EStG besteht eine Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung als auch für die Abführung der Steuer. Die Haftung besteht ihrem Umfang nach nur insoweit, als die Steuer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden noch besteht. Rn. 66 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das FA hat die Steuer bei dem Vergütungss...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Vorlage von Urkunden, Erteilung von Auskünften

Rn. 70 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nur gegenüber dem mit der LSt-Nachschau Beauftragten besteht die Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung und nur diese Person kann ein entsprechendes Mitwirkungsverlangen mündlich oder schriftlich äußern. Bei dem Verlangen handelt es sich um einen VA, der einer Ermessenentscheidung bedarf, BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 21; Wagner in B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anmeldung und Abführung

Rn. 61 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist gemäß § 50a Abs 5 S 3 EStG nach Maßgabe des § 73e EStDV innerhalb von zehn Tagen des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) vom Vergütungsschuldner beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen. Maßgebend ist die tatsächlich einbehaltene...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verlustvortrag ab VZ 2004

Rn. 68 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte vertikale Beschränkung der Verlustverrechnung wurde mit dem Korb-II-G durch eine Begrenzung der horizontalen Verlustverrechnung ersetzt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht als Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Anordnung und Durchführung der LSt-Nachschau

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei der LSt-Nachschau als Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung handelt es sich um schlichtes Verwaltungshandeln in Gestalt eines Realaktes, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 24, 55 (Mai 2020); FG Ha v 11.04.2018, 6 K 44/17, EFG 2018, 1146 zur USt-Nachschau nach § 27b UStG. Insoweit bestehen keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, eine LSt-N...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Aussetzung der Vollziehung

Rz. 163 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss zulässig und begründet sein. Es müssen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein und Aussetzungsgründe bestehen. a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbed...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / XI. Muster: Anfechtungswiderspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 18 Muster 54.5: Anfechtungswiderspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 54.5: Anfechtungswiderspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Landratsamt _____ Ihr Zeichen: _____ hier: Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom _____ und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Im Namen und mit hier beigefügter Vollmacht von ____...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben. Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 38 Entsprechend der Regelung des Einspruchsverfahrens ist auch im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu verfahren. Auch hier ist der Grundlagenbescheid auszusetzen, obwohl dieser lediglich feststellenden Charakter hat. Die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides bewirkt zwingend die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides nach § 361 Abs....mehr

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§ 39 Steuerrecht / I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation)

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000 EUR für einen Unfallschaden am Pkw nicht an. Der Unfall habe sich zwar auf einer dienstlichen Fahrt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / II. Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 159 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) bitten die Eheleute M ihren Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Klage der Frage nachzugehen, ob sie die zu Unrecht festgesetzte Einkommensteuer bezahlen müssen, und notfalls gegen die sofortige Zahlungspflicht vorzugehen. Der Steuerberater (St) von M und F hatte schon erfolglos gegenüber dem Finanzamt...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 172 Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzgericht Köln Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 4 Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Es bedarf der Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Es empfiehlt sich aber, einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Muster: Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 11 Muster 39.1: Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.1: Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau) Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und mit Vollmacht unserer Mandanten legen wir gegen den Einkommensteuerb...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung oder die Änderung eines Verwaltungsaktes, meist des Steuerbescheides, gerichtet, §§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO.[137] Sie ist die typische Klage im Finanzgerichtsprozess. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rdn 4 ff.) s...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Rechtsbehelf – Klage

Rz. 6 Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Voraussetzungen

Rz. 5 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten.[6] Dies ist u.a. der Fall, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, o...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Wirkung

Rz. 170 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wirkt nach h.M. ex nunc.[252] Bis zur Entscheidung sind daher Säumniszuschläge verwirkt worden, die das Gericht nur durch die Aufhebung der Vollziehung beseitigen kann.[253] Diese Folge muss man speziell beantragen. Rz. 171 Mit der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung entfällt mit Wirkung für die Zukunft die Vol...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Aussetzungsumfang

Rz. 169 Soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.[250] Die freiwillig gezahlten oder zwangsweise beigetriebenen Steuern werden vorläufig erstattet. Gem. § 69 Abs. 2 S. 8 FGO gilt, dass eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[240] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[241] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuerverg...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde

Rz. 166 Der Antrag beim Finanzgericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO.[243] Diese besondere Zugangsvoraussetzung muss nach h.M. im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.[244] Nach h.M. genügt es, dass die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung einmal abgelehnt hat; es ist also n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 159 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) bitten die Eheleute M ihren Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Klage der Frage nachzugehen, ob sie die zu Unrecht festgesetzte Einkommensteuer bezahlen müssen, und notfalls gegen die sofortige Zahlungspflicht vorzugehen. Der Steuerberater (St) von M und F hatte schon erfolglos gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Voll...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzungsgründe: Ernstliche Zweifel, unbillige Härte

aa) Zweifel Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Härte

Rz. 168 Das Finanzgericht muss auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auszusetzen ist also dann, wenn die wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 7 Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige aber in der Hauptsache letztlich nicht durchdringt, hat er Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Für Zinszeiträume bis 2012 wird allgemein von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ausgegangen.[15] Für Jahre ab 2013 begegnet die Zinshöhe auch nach Ansicht der Rechtspre...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einstweilige Anordnung

Rz. 162 Schwerer zu erfüllen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Diese ist möglich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Mit einer einstweiligen Anordnung kann man auch die Sicherung eines bestehenden Zustandes erreichen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Veränderung die Ver...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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