Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 21 Zwar ist das AdV-Verfahren grundsätzlich ein rechtlich selbstständiges Verfahren [1], für das die Regelungen des Klageverfahrens entsprechend anzuwenden sind, sofern sich nicht aus dem besonderen Charakter eine Abweichung ergibt. Da es sich beim AdV-Verfahren aber um ein auf eine vorläufige Entscheidung gerichtetes Nebenverfahren zu dem auf eine endgültige Entscheidung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde

Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.4 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 72 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden (s. Rz. 20). Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt (wegen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung

Rz. 112 Für die Aufhebung und Änderung der AdV-Entscheidung gelten §§ 129, 130, 131, 132 AO.[1] Rz. 112a Dies ergibt sich daraus, dass die §§ 130, 131, 132 AO Verfahrensentscheidungen erfassen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.10 Streitwert des AdV-Verfahrens

Rz. 77 Der Streitwert für das AdV-Antragsverfahren beträgt nach st. Rspr. des BFH 10 % des Streitwerts der Hauptsache.[1] Demgegenüber gehen verschiedene FG von 25 % des Streitwerts der Hauptsache aus.[2] Nebenabgaben zur ESt werden nicht hinzugerechnet.[3] Durch den Streit über die Anordnung einer Sicherheitsleistung erhöht sich der Streitwert nicht.[4] Der Mindeststreitwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.5 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 39 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt. Die Finanzbehörde ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO)

Rz. 47 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach dem Wortlaut der Vorschrift diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht vorliegen kann, wenn Zweifel hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.2 Sonderregelungen (361 Abs. 3 AO)

Rz. 103 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 361 Abs. 3 S. 2 AO stets ohne Sicherheitsleistung; anderenfalls wird die AdV nicht wirksam.[1] Rz. 103a Die AdV eines Folgebescheids kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist und bei der AdV des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.6 AdV-Beschluss

Rz. 63 Die gerichtliche Entscheidung über den AdV-Antrag ergeht in Form eines Beschlusses nach § 113 FGO. Der Beschluss ist nach § 113 Abs. 2 S. 2 FGO stets mit einer Begründung zu versehen.[1] Gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO kann das Gericht die Berechnung der auszusetzenden Beträge und der Höhe der Sicherheitsleistung der Finanzbehörde übertragen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5 Zuständigkeit für die AdV-Entscheidung (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 107 Über den AdV-Antrag entscheidet während des Einspruchsverfahrens grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.7 Besonderheiten der AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4–6 FGO)

Rz. 20 § 69 Abs. 2 S. 4 bis 6 FGO regelt entsprechend § 361 Abs. 3 AO die AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden. Insofern wird auf die Ausführungen bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 36ff. Bezug genommen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 113 Das AdV-Verfahren ist wie das Einspruchsverfahren kostenfrei.[1] Rz. 114 Allerdings werden die notwendigen Aufwendungen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nicht erstattet. Die Regelung des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO findet keine Anwendung.[2] Rz. 114a Dies ergibt sich daraus, dass sich § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nur auf das der Klage vorange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.2 Anordnung der Vollziehung

Rz. 118 Die Finanzbehörde kann die suspendierende Wirkung der Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung wieder beseitigen, indem sie eine gesonderte Anordnung der Vollziehung erlässt. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich im Rahmen des § 102 AO nachprüfbar ist. Sie setzt voraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Sonderregelungen zu AdV

Rz. 5 Eine Besonderheit für die AdV von Verwaltungsakten ergibt sich aus Art. 45 UZK. Nach dieser Norm ist Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich Zöllen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bzw. Verbrauchsteuern sowie EUSt zu gewähren.[1] Im Aufteilungsverfahren nach § 268 AO ist § 69 FGO ausgeschlossen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.2 AdV des Folgebescheids (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 42 Ist ein Grundlagenbescheid erlassen, so ist auch der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Folgebescheids bedingt durch die durch den Grundlagenbescheid erzeugte Bindungswirkung eingeschränkt. Für einen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO.[1] Ein AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO)

Rz. 86 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO und § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.5 Zuständigkeit für den AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 60 Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1] Rz. 61 Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 47 Das AdV-Verfahren ist ein auf eine vorläufige Entscheidung (s. Rz. 18) gerichtetes Nebenverfahren, zu dem auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Einspruchs- bzw. Klageverfahren.[1] Von diesem Hauptverfahren ergibt sich aber nicht nur eine inhaltliche (s. Rz. 80), sondern auch eine verfahrensmäßige Abhängigkeit. Der rechtskräftige Abschluss des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 73 Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO . Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1] Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4 FGO)

Rz. 36 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids setzt nicht die Anfechtung des Folgebescheids voraus, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids, ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 65 verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 90 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz (s. Rz. 2). Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen (s. Rz. 51) und entfaltet für die Entscheidung über den Einspruch keine Bindungswirkung (s. Rz. 48).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3.2 Sonderregelungen

Rz. 58 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO stets ohne Sicherheitsleistung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.1 AdV des Grundlagenbescheids

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid [1] ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (s. Rz. 21, 69), da die Behörde verpflichtet ist, den Regelungsinhalt – ohne erneute Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis – in den Folgebescheid zu übernehmen und diesen ggf. zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[2] § 361 Abs. 3 S. 1 AO dehnt die AdV-Wirkung bzw. die Wirkung der Aufhebung der Vollziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung (§ 69 Abs. 6 FGO)

Rz. 72 Da der gerichtliche AdV-Beschluss nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst, kann er vom FG, das den AdV-Beschluss erlassen hat, geändert oder aufgehoben werden.[1] Rz. 72a Die Korrektur liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[2] Rz. 72b Das Gericht muss jedoch nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Korrektur vornehmen, wenn einer der Beteiligten eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs

3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4 Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO)

4.4.1 Grundlage Rz. 55 Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.[2] 4.4.2 Voraussetzung Rz. 56 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Aussetzungsgründe

3.6.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO) 3.6.1.1 Begriff Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO)

3.4.1.1 Begriff Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzuneh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4 Sicherheitsleistung (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO)

4.4.1 Grundlage Rz. 97 Die AdV kann gem. § 261 Abs. 2 S. 5 AO grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung[1] abhängig gemacht werden. Zweck der Regelung ist der Schutz vor einer im Verlauf des Hauptverfahrens eintretenden Verschlechterung der Vermögenslage und damit die Verhinderung von Steuerausfällen nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Generelle Antragsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsform Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Besondere Antragsvoraussetzungen

3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.1 Grundlage

Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Grundlage

Rz. 115 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht (s. Rz. 1, 4). Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2 Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache

3.3.2.1 Grundsatz Rz. 35 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4 Aussetzungsgründe

3.4.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO) 3.4.1.1 Begriff Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3 Ermessen

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 57 Nach der gesetzlichen Formulierung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Gericht ist damit grundsätzlich ein eigenes Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes[1] eingeräumt.[2] 4.4.3.2 Sonderregelungen Rz. 58 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Besondere Antragsvoraussetzungen

3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs 3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO)

3.6.1.1 Begriff Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich nach summarischer Prüfung des Vortrags des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Ermessen

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO)

5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Ant...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 26 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.[1] Rz. 27 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt.Die AdV ist grundsätzlich nur für die festgesetzte Steuer zu gewähren, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2 Anfechtung eines Verwaltungsakts

Rz. 66 Das anhängige Klage- bzw. Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren müssen sich gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO richten. Fehlt der behördlichen Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so kommt ein AdV nicht in Betracht.[1] Rz. 67 Das AdV-Verfahren muss sich gegen einen erlassenen Verwaltungsakt richten. Die AdV kann nicht gewährt werden gegen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 65 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids erfordert nicht die Anfechtung des Folgebescheids, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids (s. Rz. 42). Für einen solchen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids fehlt im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis (s. Rz. 43), da die AdV des Grundlagenbescheids die AdV des Folgebesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.2 Wahlrecht

Rz. 9 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag (s. Rz. 7) grundsätzlich das Wahlrecht, welchen Verfahrensweg er beschreiten will.[1] Allerdings ist dieses durch die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genomm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.1 Beschwerde

Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende Wirkung. Eine e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Grundlagen und Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verfahrenswege

1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO) Rz. 6 Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs. Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs au...mehr