Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Antragsform

Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese Verpflichtung fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.3 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts

Rz. 46 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts begründet regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1] Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 81ff. Bezug genommen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 5 AO)

Rz. 10 Der erstmalige Aussetzungsantrag (s. Rz. 7, 8) ist nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen, deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Mit der Antragstellung ist bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag das Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsschutzwegs vorerst ausgeübt. Eine Antragstellung beim FG (s. Rz. 8) ist je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.1 Grundsatz

Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die Anhängigkeit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.3 Wirkungsdauer

Rz. 22 Die AdV-Entscheidung wird, sofern kein anderer Beginn in der AdV-Verfügung selbst festgelegt, mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.[1] Die AdV entfaltet gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO von diesem Zeitpunkt an ihre Gestaltungswirkung für die Zukun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Antragswiederholung

Rz. 48 Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der AdV-Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen AdV-Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auch von Amts wegen den AdV-Beschluss aufheben oder ändern (vgl. hierzu Rz. 72ff.). Der AdV-Beschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Rechtsfolgen der AdV sind an die gewährende AdV-Entscheidung (s. Rz. 90) geknüpft. Für die Dauer der AdV (s. Rz. 22) darf die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr vollziehen (s. Rz. 21). Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt (s. Rz. 1, 4) zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.1 Allgemeines

Rz. 23 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf nach § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen (s. Rz. 20), das Erhebungs- bzw. Vollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Antragsbefugnis

Rz. 59 Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 359 AO zu, soweit für diese nach § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben ist.[1] Für Feststellungsbescheide gilt § 352 AO hinsichtlich der Antragsbefugnis.[2] Rz. 59a Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45 UKZ (s. Rz. 2a) anzuwenden ist.[1] Rz. 6a Da § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Ermessen (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 91 Die Finanzbehörde darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund (s. Rz. 75, 86) vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind (s. Rz. 52). Auch von Amts wegen darf die Finanzbehörde die AdV nur gewähren, wenn ein Aussetzungsgrund gegeben ist. Eine in das Belieben der Behörde gestellte AdV gibt es nicht (s. Rz. 87). Sind die Antragsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.3 Antragsbefugnis

Rz. 29 Wie für die Hauptsache muss auch für das AdV-Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Antragsbefugnis vorliegen.[1] Sofern allerdings die besonderen Voraussetzungen der AdV (s. Rz. 34) erfüllt sind und insbesondere ein Aussetzungsgrund nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO vorliegt, kann die allgemeine Antragsbefugnis nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden, wenn der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundlagen

Rz. 55 Durch den Antrag an die Finanzbehörde eröffnet der Antragsteller (regelmäßig) gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 86 AO das AdV-Verfahren. Der AdV-Antrag ist eine Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren anhängig wird. Er darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 55a Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[2] wurde mit Wirkung ab 26.11.2019 die Begrifflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Entscheidungsinhalt

Rz. 51 Über den AdV-Antrag hat das Gericht eine eigene Entscheidung zu treffen. Es kann die Finanzbehörde auch im Fall der Untätigkeit nicht verpflichten, über einen AdV-Antrag zu entscheiden.[1] Für einen Verpflichtungsantrag würde die Antragsbefugnis fehlen. Der BFH hat als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.[2] Diese Pf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO)

Rz. 19 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte, schränkt § 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO den Umfang der Aufhebung auf die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und die festgesetzten Vorauszahlungen geminderte festgesetzte Steuer ein.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Entscheidungsinhalt

Rz. 93 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Inhalt der AdV beschränkt, als grundsätzlich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge nicht erstattet werden.[1] Diese Beschränkung greift nicht, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, mithin soll eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers abgewendet werden.[2] Solche wesen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO)

Rz. 16 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht (s. Rz. 9) ist nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung wegen des strittigen Anspruchs droht. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits bei der Finanzbehörde ein AdV-Antrag gestellt ist. In diesem Fall muss zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden[1], es sei denn, dass die Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, so ist die vorläufi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 12), gilt dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1] Diese Ausnahmeregelung ist der "Untätigkeitsklage" nachgebildet, um auszuschließen, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.3 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts

Rz. 81 Unklarheit hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen. Somit können sich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA ergeben, wenn bei gegebener Feststellungslast der Finanzbehörde sich eine Tatfrage nicht klären lässt, wobei der Stpfl. seinerseits aber seinen Mitwirkungspfli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.1 Allgemeines

Rz. 29 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.3 Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 68 Voraussetzung der AdV ist ferner die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.[1] Bei nicht vollziehbaren Verwaltungsakten kann ein Antrag nach § 114 FGO auf einstweilige Anordnung in Betracht kommen.[2] Rz. 68a Der AdV-Antrag ist nur zulässig, solange der Verwaltungsakt noch vollziehbar ist. Die aus dem Verwaltungsakt resultierende Pflicht darf noch nicht erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.2 Unsicherheit und Unklarheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 76 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte.[1] Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.[2] Das Obsiegen braucht hierbei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.2 Unsicherheit und Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 41 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte. Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Das Obsieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Antrag gegen den die Gewer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 35 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte[1], schränkt § 361 Abs. 2 S. 4 AO den Umfang der Aufhebung ein. Die Aufhebung darf regelmäßig nur für den Unterschiedsbetrag (s. Rz. 27 und 93) gewährt werden, d. h. für die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Voraussetzung

Rz. 99 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet erscheint. Eine Gefährdung i. d. S. liegt vor, wenn die zeitnahe Erfüllung der Schuld nach Abschluss des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.4 Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, Art. 108 Abs. 3 UZK

Rz. 35 Nach Art. 108 Abs. 3 UZK kann die Verpflichtung des Zollschuldners, die Abgabenschuld entrichten zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Diese Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld entspricht in seiner Wirkung der Aussetzung der Vollziehung.[1] Daher ordnet das Gesetz an, dass ebenso wie bei der Aussetzung der Vollziehung di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Dauer bei den einzelnen Tatbeständen des Abs. 1 S. 1 (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Nr. 1[1] dauert die Unterbrechung so lange, bis die Zeit abgelaufen ist, für die diese Maßnahmen verfügt worden sind.[2] Ist keine Frist gesetzt, endet die Unterbrechung mit der späteren Beendigung, also i. d. R. mit Rücknahme oder Widerruf der Maßnahme.[3] Ist die Vollziehung des Grundlagenbescheids und des Folgebescheids ausgesetzt, e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Betragsmäßiger Umfang der Unterbrechung (Abs. 4)

Rz. 96 Die Verjährung wird nur in dem Umfang unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.[1] Die neue Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Anspruch oder Teilanspruch, für den die Verjährungsunterbrechung endet. Eine ansonsten aus anderen Gründen bestehende Unterbrechung eines anderen oder gleichen Anspruchs oder Teilanspruchs bleibt dagegen wirksam.[2]...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / IV. Begrenzung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Den aufgezeigten Aspekten lässt sich auch nicht durch eine sachgerechte Begrenzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einzelne Verfahrensgegenstände der in § 111 FamFG normierten Familiensachen oder von Teilbereichen der dort genannten Verfahren begegnen. Für die 11 verschiedene Verfahren müsste jeweils festgestellt werden, ob von einem Bedarf für eine Nichtzulassungsbeschwer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 155 Für die Frage des Rechtsschutzes im Verfahren über den Steuerabzug ist danach zu unterscheiden, ob der Rechtsschutz des Abzugsverpflichteten oder des Vergütungsgläubigers infrage steht.[1] Die Zuständigkeit für beide Verfahren liegt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind, bei dem BZSt, für früher zugeflossene Vergütungen bei dem für den Vergütungss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.3.1 Echte Betriebsaufspaltung

Rz. 233 Wird im Rahmen der Begründung einer echten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) ein bisher einheitliches Personenunternehmen dergestalt aufgeteilt, dass ein Teil der Wirtschaftsgüter auf eine Betriebskapitalgesellschaft übertragen wird, sodass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage beim jetzigen Besitzunternehmen verbleibt[1], ist zwischen der Behandlung der beim Besi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Steuerabzug auf Anordnung des FA (Abs. 7)

Rz. 193 Nach § 50a Abs. 7 EStG ist das FA berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die Steuer durch Steuerabzug erheben zu lassen, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug zu erfolgen hat.[1] Rz. 194 Die Vorschrift ist durch G. v. 11.10.1995[2] ab Vz 1997 neu gefasst worden, um rechtliche Probleme zu beseitigen, die mit der alten Fassung verbunden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.5 Haftung des Vergütungsschuldners

Rz. 170 Nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG haftet der Steuerabzugsverpflichtete für die richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer.[1] Steuerabzugsverpflichteter, und damit Haftender, ist derjenige, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Vergütungen zu zahlen, d. h. bei einer Personengesellschaft diese, nicht die Gesellschafter.[2] Zuständig für das Haftungsverfahren ist für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 10.1 Rechtsmittel gegen Zinsbescheid

Rz. 161 Gegen den Zinsbescheid der Finanzbehörde ist der Einspruch, gegen den Zinsbescheid der Gemeinden ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Da die Steuerfestsetzung Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid ist, kann im Verfahren gegen den Zinsbescheid nicht die Rechtswidrigkeit der dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht werden.[1]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 11.6 Aussetzungszinsen (§ 237 AO)

Rz. 176 Eine Überschneidung von Aussetzungszinsen mit Zinsen nach § 233a AO ergibt sich regelmäßig nicht, weil Zinsen nach § 233a Abs. 1 bis 3 AO regelmäßig nur den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer und Aussetzungszinsen frühestens ab Fälligkeit der Steuer entstehen können. Überscheidungen können auftreten, wenn zunächst Aussetzungszinsen wegen Erfolglosigkeit der Anfe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Zinsfestsetzung (Abs. 4)

Rz. 100 Die Festsetzung der Zinsen soll nach § 233a Abs. 4 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgenbescheid zueinander.[1] Für die Festsetzung der Zinsen sind die § 155ff. AO über die Festsetzung der Zinsen sind entsprechend anzuwenden.[2] Die Nichtbeachtung des Verbindungsgebots als nur äuß...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verspätungszuschlag und Zwa... / d) Androhung des Zwangsgeldes

Bevor ein Zwangsmittel im Allgemeinen und Zwangsgeld im Besonderen angewandt wird, muss es dem Steuerpflichtigen in bestimmter Höhe angedroht und ihm eine angemessene Frist zur Vornahme der geforderten Handlung – hier der Abgabe der Steuererklärung – gesetzt werden, § 332 AO. Fehlt die Androhung, ist die in § 333 AO geregelte Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig und mus...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verspätungszuschlag und Zwa... / f) Rechtsschutz

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages unterliegt dem Rechtsschutz durch Einspruch und Anfechtungsklage. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt (§ 361 AO, § 69 FGO). Sofern es sich dem Grunde und/oder der Höhe nach um eine Ermessensentscheidung (Kann-Festsetzung) handelt, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung des Verspä...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verspätungszuschlag und Zwa... / e) Festsetzung des Zwangsgeldes

Zusätzlich zur Androhung verlangt § 333 AO eine gesonderte Festsetzung des Zwangsmittels, falls die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung vom Steuerpflichtigen nicht erfüllt wird. Hierfür ist – im Gegensatz zur Androhung – keine besondere Form vorgeschrieben; aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Festsetzung dennoch stets schriftlich erfolgen . Erforderlich ist, ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Einheitlichkeit der Leistung bei Vermietung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es um den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Vermietung von Grundstücken bezogen auf Betriebsvorrichtungen/Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL. Der BFH fragte den EuGH: Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.7 Rechtsschutz

Rz. 39 Gegen die Aufforderung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben, da es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt. Strittig kann dies sein, wenn die Steuererklärung durch öffentliche Bekanntmachung angefordert wird, da in diesem Fall die Qualität als Verwaltungsakt umstritten ist.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann unter den Voraussetzungen des § 361 AO ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Frist bei gesetzlicher Steuererklärungspflicht (§ 149 Abs. 2 AO)

Rz. 40 Steuererklärungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage, sofern nicht in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz eine abweichende Regelung getroffen ist, nach § 149 Abs. 2 AO abzugeben: binnen 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Steuererklärung bezieht, binnen 7 Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Steuererklärung bezieht. Die Finanzbehörde kann di...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vollstreckung / 1 Vollstreckungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung und die Bekanntgabe des Leistungsgebots. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darf die Vollstreckung beginnen. Ferner muss seit der Aufforderung zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung mindestens 1 Woche verstrichen sein.[1] Das Leistungsgebot ergeht regelmäßig zusammen mit dem Ste...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsicht im Steuerstra... / d) Rettungsanker: Akteneinsicht im FG-Verfahren

Heerspink [68] weist zu Recht darauf hin, dass ein finanzgerichtliches Verfahren den sichersten Weg zur Akteneinsicht bietet. Da im FG-Verfahren die Akteneinsicht nach § 78 FGO in alle dem Gericht vorliegenden streiterheblichen Akten zu gewähren ist, ist richtigerweise auch das Fallheft des Betriebsprüfers und des Steuerfahnders erfasst.[69] Der BFH führt in seiner Entscheidu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsicht im Steuerstra... / c) Steuer-, Steuerfahndungs- und Betriebsprüfungsakten

Originäre Steuerakten, die den Beschuldigten selbst betreffen, werden regelmäßig als Akten zu einem Steuerstrafverfahren beigezogen und damit Bestandteil der Strafakte.[38] Beraterhinweis Besonders aufschlussreich können insb. auch Unterlagen aus einem bereits geführten Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids sein. Falls nämlich AdV gewährt wurde, so se...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.2 Steuermessbescheid

Rz. 44 Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid und den GewSt-Bescheid. Will sich der Steuerpflichtige gegen Festsetzungen des Steuermessbescheids wenden, kann er dies nur durch eine Anfechtung des Messbescheids als Grundlagenbescheid.[1] Der Steuermessbetrag kann durch eine Anfechtung des GewSt-Bescheids nicht mehr angegriffen werden. Ein der...mehr