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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 361 Aussetzung der Vollziehung / 3.6.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO)

Dr. iur. Matthias Gehm
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Rz. 86

Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO und § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, muss demgemäß die unbillige Härte gerade darin liegen, dass der Verwaltungsakt vor Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll und dadurch ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wird.[1]

Nach der Rspr. des BFH soll eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dann gegeben sein, wenn durch die Vollziehung des Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen, und dadurch dem Stpfl. ein auch durch die spätere Rückzahlung nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt wird, etwa wenn durch die vorzeitige Leistung die Insolvenz herbeigeführt oder sonst die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde.[2] Folglich ist eine unbillige Härte der Vollziehung beispielsweise gegeben, wenn durch einen vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung eine Insolvenz vermieden werden kann. Umgekehrt ist dieser Aussetzungsgrund jedoch nicht gegeben, wenn sich hierdurch die Insolvenz nicht vermeiden lässt bzw. noch andere beträchtliche Verbindlichkeiten vorliegen, die zu wirtschaftlicher Not führen.[3]

 

Rz. 86a

Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, allgemein auf die angespannte wirtschaftliche Situation des Antragstellers hinzuweisen, vielmehr ist schlüssig seine Notsituation bei der Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen.[4] Der Antragsteller hat also sein...

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