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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 75 Mitteilung der Besteuerungs ... / 2 Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

André Ossinger
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Rz. 3

§ 75 FGO begründet für das FG die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen, gilt gleichermaßen für alle gerichtlichen Verfahrensarten[1] – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Haftungs-, Erstattungs- und Vergütungsansprüche – und bildet das Gegenstück zur Bestimmung des § 364 AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Auch für die Finanzbehörde besteht eine identische Verpflichtung zur Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Daher muss das FG selbst nur dann den Beteiligten (Rz. 5) die Besteuerungsunterlagen mitteilen, wenn dies im vorhergehenden außergerichtlichen Verfahren unterblieben ist. Eine von der Finanzbehörde unterlassene Offenlegung der Besteuerungsunterlagen stellt zwar ebenfalls einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wird aber durch eine umfassende Nachholung durch das FG geheilt.[2]

 

Rz. 4

Gleichwohl handelt es sich bei einem Verstoß gegen § 364 AO um einen schweren Verfahrensfehler, der dazu führen kann, dass das FG nach § 100 Abs. 3 FGO (ggf. auch bereits nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO) die angefochtene Einspruchsentscheidung aufhebt und an die Finanzbehörde zurückverweist, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.[3] Eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung dürfte regelmäßig auch dem Interesse des Klägers entsprechen, der sodann im gebührenfreien Einspruchsverfahren zu den ihm mitzuteilenden Besteuerungsunterlagen Stellung nehmen kann.[4] Eine isolierte Aufhebung nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO durch das FG kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt.[5] Sofern die Finanzbehörde seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen nicht n...

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