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Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 ‐ VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 ‐ VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

2. Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz‐, Effizienz‐, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.

 

Normenkette

§ 69 FGO, § 227, § 240 AO

 

Sachverhalt

Auf Antrag des Antragstellers erließ das FA Abrechnungsbescheide über die zur USt 2015 bis 2021 verwirkten Säumniszuschläge. Hiergegen legte er Einspruch ein und beantragte gleichzeitig AdV. Letzteres lehnt das FA ab. Hierauf beantragte der Antragsteller beim FG die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide in voller Höhe. Das FA änderte den Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur USt 2018 mit Bescheid vom 27.4.2022, sodass zuletzt in den Abrechnungsbescheiden verwirkte Säumniszuschläge i.H.v. 115,50 EUR (2015), 117 EUR (2016), 47 EUR (2017), 80,50 EUR (2018), 142 EUR (2019), 35,50 EUR (2020) und 55 EUR (2021) ausgewiesen wurden. Das FG gab dem Antrag des Antragstellers wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel hinsichtlich der nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge i.H.v. 3,50 EUR (Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur USt 2017), von 36,50 EUR (Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur USt 2018) und in jeweils voller Höhe (Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur USt 2019 bis 2021) statt und lehnte den Antrag im Übrigen (hinsichtlich der vor dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge) ab. Gegen den Beschluss haben so...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen  Leitsatz (amtlich) 1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, ...

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