Rz. 30

Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids[1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide[2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach § 237 AO nicht zu.[3] Diese Einschränkung gilt jetzt nicht mehr; für die Zeit bis zum Inkrafttreten des JStG 1996 konnten keine Aussetzungszinsen entstehen.[4]

Grundlagenbescheide[5] sind alle Grundlagenbescheide einschl. der VA ressortfremder Behörden (z. B. Rentenbescheid oder Nachweis der Körperbehinderung), wenn insoweit die Vollziehung des Folgebescheids ausgesetzt wurde. Das Klageverfahren gegen den Grundlagenbescheid ist erst mit der endgültigen Erledigung des Klageverfahrens abgeschlossen; die gilt auch, wenn der Stpfl. nur Beigeladener ist.[6] Sind sowohl der Grundlagen- als auch der Folgebescheid angefochten und hat das FA – trotz des Bestehens rechtlicher Zweifel nur gegen die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids – die Aussetzung der Vollziehung mit dem Ausgang des Einspruchs gegen den Folgebescheid verknüpft, so entsteht der Zinsanspruch erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit des Einspruchs über den Folgebescheid.[7] Aussetzungszinsen für den Folgebescheid sind nicht zu erheben, wenn der angefochtene Grundlagenbescheid antragsgemäß geändert wird und der Rechtsstreit dadurch endgültig erledigt ist; eine analoge Anwendung des § 237 Abs. 1 S. 2 AO wegen einer anderweitigen wirtschaftlichen Vorteils ist nicht möglich.[8]

 

Rz. 31

Eine Aussetzung der Vollziehung ist auch bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids mit dem Ziel möglich, einen höheren Verlust feststellen zu lassen. Gegen eine zu niedrige Verlustfeststellung ist nämlich die Anfechtungsklage und als vorläufiger Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung gegeben.[9] Diese Aussetzung des Grundlagenbescheids führt eine entsprechende Aussetzung des Folgebescheids mit sich. Mit einer entsprechenden Begründung hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung als vorläufigen Rechtsschutz bei negativen Feststellungsbescheiden zugelassen.[10] Auch der negative Feststellungsbescheid habe die Bindungswirkungen auf den Steuerbescheid. Bei einer Folgeaussetzung in einem solchen Fall können danach auch Aussetzungszinsen entstehen. Nicht einmal die Fehlerhaftigkeit der Aussetzungsentscheidung hinsichtlich des angefochtenen Folgebescheids hindert die Entstehung der Zinspflicht.[11]

Rz. 32–34 einstweilen frei

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