RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*]

Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

Im Teil 1 des Beitrags (Jörißen, AO-StB 2021, 296) werden folgende Themen behandelt:

I. Formen des vorläugen Rechtsschutzes

II. Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO

Im Teil 2 folgen nun Ausführungen zur Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO und zur einstweiligen anordnung gem. § 114 FGO.

[*] Die Autorin ist im Höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW tätig. Der Beitrag spiegelt ihre private Auffassung wider.

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