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Die Verzinsung wie bei Grundlagen- und Folgebescheiden gilt nach Abs. 3 entsprechend, wenn GewSt-Messbescheid oder GewSt-Bescheid nach Aussetzung der Vollziehung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids ebenfalls ausgesetzt worden sind. Diese Regelung dient der Klarstellung und will Auslegungsprobleme vermeiden.

Nach Auffassung des BFH[1] soll im Hinblick auf § 35b GewStG eine Folgeaussetzung auch im Verhältnis zwischen ESt-(KSt-)Bescheid bzw. Gewinnfeststellungsbescheid einerseits und dem GewSt-Messbescheid bzw. GewSt-Bescheid andererseits anzunehmen sein. Allerdings lässt § 237 Abs. 3 AO die Abs. 1 und 2 AO über die Aussetzungszinsen entsprechend anwenden, wenn nach der Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids, des KSt-Bescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines GewSt-Messbescheids oder GewSt-Bescheids ausgesetzt wird. Damit setzt das Gesetz die Auslegung des BFH zum Grundlagen-/Folge-Verhältnis voraus.[2]

Eine Verzinsung kommt nach § 237 Abs. 1 S. 1 AO ausschließlich hinsichtlich des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden geschuldeten Steuerbetrags, nicht eines gesondert festgestellten Betrags in Betracht, auch wenn lediglich ein Grundlagenbescheid angefochten war.

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