Summarisches Verfahren: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeit, z.B. Anhängigkeit eines förmlichen Rechtsbehelfs, Zuständigkeit, etc.) sind wie üblich umfassend, die Begründetheit des Rechtsbehelfs dagegen ist lediglich in begrenztem Umfang zu prüfen, nicht präsente Beweismittel sind bei dieser Würdigung ausgeschlossen (BFH, Beschl. v. 19.5.1987, BStBl. II 1988, 5).

Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unverzüglich zu entscheiden. Solange dies nicht geschehen ist, sollten Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug (AEAO zu § 361, Nr. 3.1).

Beraterhinweis Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits vor Fälligkeit der streitigen Steuerforderung eingereicht, wird die Aussetzung der Vollziehung i.d.R. ab dem Fälligkeitstag ausgesprochen. Dies wird dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, wenn der Steuerpflichtige die erforderliche Begründung hinauszögert und deshalb – zumindest vorerst – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes vorliegen. Dies gilt auch, wenn die Aussetzung der Vollziehung erst nach Fälligkeit der streitigen Steuerforderung beantragt und begründet wird (AEAO zu § 361, Nr. 8.1.1). Wenn keine Aussage über den Beginn der Aussetzung der Vollziehung getroffen wird, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung maßgeblich, § 124 Abs. 1 S. 1 AO.

Wirksamkeit: gem. § 124 Abs. 2 AO bleibt die Aussetzung der Vollziehung wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In der Praxis wird das Ende der Aussetzung regelmäßig häufig in der Verfügung bestimmt (Befristung auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. nach Verkündung des Urteils oder nach der Rücknahme des Rechtsbehelfs), so dass es nur selten einer Aufhebung bedarf.

Widerrufsvorbehalt: Im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen (AEAO zu § 361, Nr. 9.1). Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, § 361 Abs. 2 S. 5 AO.

Beraterhinweis Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist zu berechnen und genau anzugeben. Eine pauschale Bestimmung reicht nicht aus (AEAO zu § 361, Nr. 4). Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Aussetzung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 361 Abs. 2 S. 4 AO (verfassungsgemäße Regelung, vgl. BFH v. 2.11.1999 – I B 49/99, BStBl. II 2000, 57; v. 24.1.2000 – X B 99/99, BStBl. II 2000, 559). Wesentliche Nachteile liegen vor, wenn durch die Versagung der Aussetzung der Vollziehung unmittelbar und ausschließlich die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht sein würde (BFH v. 22.12.2003 – IX B 177/02, BStBl. II 2004, 367). Allgemeine Folgen, die mit der Steuerzahlung verbunden sind (Zinsverlust, ggf. Kreditaufnahme, Einschränkung des gewohnten Lebensstandards ...), sind für sich alleine gesehen keine wesentlichen Nachteile.

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