Rz. 38

Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldner die Voraussetzungen (z. B. beide Eheleute im Fall der Zusammenveranlagung zur ESt), so können sie auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen nur Gesamtschuldner sein. Das scheint dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 3 AO zu widersprechen, ist jedoch dem allgemeinen Gedanken zu entnehmen, der in § 240 Abs. 4 AO für die Säumniszuschläge Niederschlag gefunden hat. Bei einem Nebeneinander in der Entstehung von Säumniszuschlägen für den einen Gesamtschuldner und Aussetzungszinsen für einen anderen Gesamtschuldner dürfen Aussetzungszinsen nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Säumniszuschläge bereits erhoben wurden. Sind bereits Aussetzungszinsen erhoben, so kann nur ein Teil der Säumniszuschläge gefordert werden.[2]

 

Rz. 39

Der Zinsanspruch entsteht mit der endgültigen Erfolglosigkeit, also mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids bzw. der Gerichtsentscheidung.[3] Wird der Steuerbetrag, für den der angefochtene Steuerbescheid ausgesetzt war, nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens und vor Ergehen des Zinsbescheids herabgesetzt, so ändert dieses zwar nichts am Zeitpunkt der Entstehung[4], aber doch etwas an der Höhe des entstandenen Zinsanspruchs (vgl. zu den nachträglichen Änderungen Rz. 51).

 

Rz. 40

Ist ein Grundlagenbescheid durch einen von mehreren Beteiligten angefochten worden und sind aufgrund der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids auch die Steuerbescheide anderer Beteiligter im Weg der Folgeaussetzung nach § 361 Abs. 3 S. 1 AO ausgesetzt worden, so ist Schuldner der Aussetzungszinsen für die jeweils ausgesetzten Steuerbeträge nicht der Rechtsbehelfsführer, sondern der bzw. die Steuerschuldner. Die Zinsverpflichtung ist trotz des Nichteinlegens des Rechtsbehelfs gerechtfertigt, da die Stpfl. die Aussetzung ihrer Folgebescheide durch Zahlung gegenstandslos machen können. Zur Entstehung bei Aussetzung von Grundlagen- und Folgebescheid vgl. Rz. 31.

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