Rz. 50

Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird.

Unter diese Ausschlussregelung können nicht die Aufhebungen oder Änderungen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren fallen, sondern nur spätere Änderungen oder Aufhebungen aus anderen Gründen. Wird der ausgesetzte Steuerbetrag nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens und vor Festsetzung der Aussetzungszinsen herabgesetzt, so ist Abs. 5 nach seinem Wortlaut nicht einschlägig, da es nicht um die Aufhebung oder Änderung des Zinsbescheids geht. Als Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ist dabei der endgültige Abschluss zu verstehen, der der endgültigen Erfolglosigkeit (vgl. Rz. 18ff.) entspricht.[2] Die Regelung entspricht § 236 Abs. 5 AO für Prozesszinsen, § 235 Abs. 3 S. 3 AO für Hinterziehungszinsen und § 234 Abs. 1 S. 2 AO für Stundungszinsen. § 237 Abs. 5 AO ist demnach dann mit Abgabe der zweiten Erledigungserklärung i. S. d. § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO endgültig erfolglos, wenn der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer tatsächlichen Verständigung geändert wird.[3] Ggf. sollte also darauf geachtet werden, eine tatsächliche Verständigung mit Herabsetzung der Aussetzungszinsen noch vor Abgabe der Erledigungserklärungen herbeizuführen.

 

Rz. 51

§ 237 Abs. 5 AO trifft keine Regelung für den erstmaligem Erlass eines Zinsbescheids nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass § 237 Abs. 5 AO den Akzessorietätsgrundsatz nur die Fälle einschränkt, in denen die Aufhebung oder Änderung eines Zinsbescheids betroffen ist; für die erstmalige Zinsfestsetzung verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.[4] Nach Ansicht eines Teils der Literatur ist jedoch § 237 Abs. 5 AO insoweit analog anzuwenden.[5] Eine Differenzierung der Veränderung der Bemessungsgrundlage vor oder nach dem Erlass des Zinsbescheids ergibt jedoch keinen vernünftigen Sinn, sodass eine Lücke zu schließen ist. Beim Erlass des Zinsbescheids ist danach eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach dem endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ebenfalls unberücksichtigt zu lassen.

[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 237 AO Rz. 39.
[4] FG v. 4.8.2009, 9 K 1268/07 K, EFG 2010, 193; FG Düsseldorf v. 28.10.2015, EFG 2016, 12; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 237 AO Rz. 24; Behrens/Drescher, BB 2018, 3037.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 237 AO Rz. 21; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 237 Rz. 20; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 237 AO Rz. 38.

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