Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Steuerbescheid nach Abschluss des erfolglosen Rechtsbehelfsverfahrens, aber vor Erlass eines entsprechenden Bescheides über Aussetzungszinsen aufgehoben oder geändert, tritt die Rechtsfolge des § 237 Abs. 5 AO nicht ein. Es gilt der uneingeschränkte Grundsatz der Akzessorietät.

 

Normenkette

AO § 237 Abs. 5, 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen I R 105/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch den Beklagten (das Finanzamt –FA–).

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der D. GmbH (D-GmbH). Die D-GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2004 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war das Kopieren, Digitalisieren, Archivieren und Bearbeiten großformatiger technischer Zeichnungen und Dokumentationen, die in analoger oder digitaler Form vorlagen. Die D-GmbH wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrags vom 13.7.2007 mit der Klägerin verschmolzen. Im Handelsregister wurde die Verschmelzung am 6.12.2007 für die D-GmbH und am 11.12.2007 für die Klägerin eingetragen.

In ihrer im November 2001 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte die D-GmbH einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 99.154 DM. Des Weiteren erklärte sie einen verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1999 i.H.v. 151.087 DM und dementsprechend einen im Jahr 2000 zu berücksichtigenden Verlustabzug i.H.v. 99.154 DM. Das zu versteuernde Einkommen erklärte sie aufgrund des Verlustabzugs mit 0 DM. Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 10.12.2001 setzte das FA erklärungsgemäß einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 99.154 DM an. Es ging jedoch von einem verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1999 i.H.v. lediglich 28.908 DM aus und berücksichtigte dementsprechend lediglich diesen Betrag als Verlustabzug im Jahr 2000. Es ergab sich hiernach ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 70.246 DM. Auf dieser Grundlage wurde die Körperschaftsteuer i.H.v. 28.098 DM und der Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.545 DM festgesetzt, wobei sich unter Anrechnung eines Zinsabschlags zu zahlende Beträge i.H.v. 28.065 DM (Körperschaftsteuer) und 1.543 DM (Solidaritätszuschlag) ergaben.

Mit Schreiben vom 3.1.2002 legte die D-GmbH gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 Einspruch ein. Sie machte geltend, es sei ein Verlustabzug in der erklärten Höhe zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 9.1.2002 gewährte das FA die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die Körperschaftsteuer 2000 i.H.v. 14.349,41 EUR (= 28.065 DM) und für den Solidaritätszuschlag 2000 i.H.v. 789,23 EUR (= 1.543 DM). Die AdV wurde ab Fälligkeit der ausgesetzten Beträge (14.1.2002) gewährt. Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung des FG Münster im Klageverfahren u.a. wegen Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 (Aktenzeichen 9 K 170/02). Nachdem die D-GmbH die vorgenannte Klage am 23.6.2006 zurückgenommen hatte, wies das FA den Einspruch wegen Körperschaftsteuer 2000 mit Einspruchsentscheidung vom 9.11.2006 als unbegründet zurück. Aufgrund der nunmehrigen Bestandskraft der Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 sei von dem bislang festgestellten Verlustabzug zum 31.12.1997 auszugehen. Auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen für die Folgejahre ergebe sich hieraus der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1999 i.H.v. 28.908 DM, der von der D-GmbH auch nicht angefochten worden sei. Dieser sei damit zutreffend dem Körperschaftsteuerbescheid 2000 zugrunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 28.11.2006 wies das FA darauf hin, dass die AdV zum 12.12.2006 ende. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.

Nach Erlass der Einspruchsentscheidung hatte die D-GmbH mit Schreiben vom 1.12.2006 in Abweichung von ihrer Körperschaftsteuererklärung 2001 vom 9.7.2002 beantragt, den Verlust des Jahres 2001 in das Jahr 2000 zurückzutragen. Unter dem Datum vom 14.12.2006 erließ das FA daraufhin einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000, in dem es den im Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 28.11.2002 ausgewiesenen Verlust i.H.v. 9.776 DM in das Jahr 2000 zurücktrug. Es ergab sich dementsprechend ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 60.470 DM. Auf dieser Grundlage setzte das FA die Körperschaftsteuer 2000 i.H.v. 24.188 DM und den Solidaritätszuschlag i.H.v. 680,19 DM fest, wobei sich unter Anrechnung des Zinsabschlags zu zahlende Beträge i.H.v. 24,155 DM (= 12.350,26 EUR (Körperschaftsteuer) und 1.328,55 DM = 679,28 EUR (Solidaritätszuschlag) ergaben. Zugleich erließ das FA ebenfalls unter dem Datum vom 14.12.2006 noch einmal einen Körperschaftsteuerbescheid 2001, der abgesehen von dem Verlustrücktrag mit dem bisherigen Bescheid identisch war, aber weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Mit Bescheid vom 2.1.2007 setzte das FA Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer 2000 und zum...

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