Rz. 83
Nach § 233a AO ist der Unterschiedsbetrag, der sich bei der Festsetzung der ESt als Steuernachforderung (Mehrsoll) bzw. als Steuererstattung (Mindersoll) ergibt, mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz von 6 % nach § 238 AO kommt wegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung nicht in Betracht.[1]
Der Zinslauf beginnt im Regelfall nach einer Karenzzeit von 15 Monaten (bzw. wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen – von 21 Monaten) nach Ablauf des Kj., in dem die Steuer entstanden ist. Er endet am Tag der Bekanntmachung des Steuerbescheids (§ 124 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 122 Abs. 2 AO).[2]
Soweit die Steuerfestsetzung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO oder aufgrund eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 EStG erfolgt, beginnt der Zinslauf dagegen erst nach Ablauf des Kj., in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a AO).[3]
Höhe des Nachzahlungszinssatzes ist verfassungswidrig
§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. AO ist lt. BVerfG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist bis einschließlich 2018 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung ab Vz 2019 treffen.[4]
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