§ 361 Abs. 1 AO stellt klar, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt und insb. die Erhebung einer Abgabe nicht suspendiert wird. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist jedoch die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde möglich.

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