Jedenfalls für das Jahr 2013 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG mit seinem statisch-typisierenden Abzinsungssatz von 5,5 %.

FG Münster v. 5.5.2021 – 13 V 505/21, AdV-Beschwerde zugelassen, Az. des BFH: XI B 44/21

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